Anträge und Formulare
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zur kompletten ListeAnerkennung einer Fortbildungsveranstaltung in Sachsen-Anhalt nach § 7 Pflanzenschutzsachkundeverordnung (PflSchSachkV)
Für die Anerkennung der in Sachsen-Anhalt stattfindenden Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen ist der amtliche Pflanzenschutzdienst zuständig.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Veranstaltung in Sachsen-Anhalt ist die Einhaltung folgender Rahmenbedingungen:
Eine Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung wird nach § 7 PflSchSachkV anerkannt, wenn diese im Sinne des § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz
- schwerpunktmäßig Inhalte, die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführt sind, behandelt.
Je Fortbildungsmaßnahme sind mindestens 4 Themenblöcke abzudecken, wobei die Themen „Rechtsgrundlagen“ und „Integrierter Pflanzenschutz“ immer Gegenstand der Veranstaltung sein müssen. Die jeweiligen aktuellen Erkenntnisse und Entwicklungen zu diesen Themen sollen dabei entsprechend berücksichtigt werden.
- mindestens vier Zeitstunden beträgt.
- geeignete Fachkräfte eingesetzt werden, die über Kenntnisse und Fertigkeiten zu den in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführten Inhalten verfügen.
- die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme gegeben sind.
Nach § 7 Abs. 2 PflSchSachkV kann eine Anerkennung verweigert werden, wenn durch die sonstigen Inhalte der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme oder durch eine Verbindung mit sonstigen Veranstaltungen die Gefahr eines Interessenkonflikts mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes besteht.
Zur Kontrolle der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen werden die Veranstaltungen vom amtlichen Pflanzenschutzdienst besucht.
Ein Antrag kann auch für mehrere Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit gleichem Inhalt und Referenten gestellt werden. Der Antrag ist lt. Allgemeiner Gebührenordnung Sachsen-Anhalts kostenpflichtig und wird mit 200,- € je anerkannter Veranstaltung veranschlagt. Jede weitere identische Veranstaltung zu anderen Terminen kostet € 40,-.
Der Verantwortliche für die Durchführung der anerkannten Veranstaltung ist nach § 7 Abs. 3 verpflichtet, eine Liste der Teilnehmer mit Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum, Anschrift und Unterschrift und soweit vorhanden der Registriernummer des Sachkundenachweises zu führen und diese innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung der anerkennenden Behörde zu übermitteln.
Die Anerkennung ist befristet für die Dauer des Fortbildungszeitraumes, danach ist vom Veranstalter ein neuer Folgeantrag zu stellen.
Der amtliche Pflanzenschutzdienst in Sachsen-Anhalt überträgt nach § 8 PflSchSachkV dem Verantwortlichen für die Durchführung der Veranstaltung die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Anlage 5 PflSchSachkV.
Auch Sachsen-Anhalt ist es möglich, amtlich anerkannte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zur Sachkunde im Pflanzenschutz ersatzweise im Onlineformat durchzuführen.
Hierfür wurden
vorbereitet.
Die Antragstellung hat 4 Wochen vor der geplanten Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung zu erfolgen, damit eine termingerechte Anerkennung gewährleistet werden kann. Erst nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen erfolgt die Bearbeitung.