Kontakt
LLG Sachsen-Anhalt
Dezernat Pflanzenschutz
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg
Tel.: 03471-334-341
Der Bundesrat hat am 27.06.2013 dem „Verordnungspaket über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen" zugestimmt. Dieses Paket enthält folgende Neuregelungen im Pflanzenschutzrecht:
1. Pflanzenschutzsachkundeverordnung
Durch die PflSchSachkV werden die Vorgaben des § 9 PflSchG näher bestimmt. Gemäß § 9 PflSchG wird die Sachkunde im Pflanzenschutz ab 26. November 2015 in Deutschland ausschließlich durch einen einheitlichen Sachkundeausweis nachgewiesen. Jeder Sachkundige im Pflanzenschutz ist verpflichtet, seinen derzeitigen Sachkundenachweis umzutauschen. Anträge können hier gestellt werden.
Fort- und Weiterbildung zur Sachkunde im Pflanzenschutz
Ebenso besteht für alle Besitzer der Sachkunde im Pflanzenschutz zum weiteren Erhalt seit dem 01.01.2013 eine Fort- und Weiterbildungspflicht. Alle zum Stichtag 14.02.2012 bisher Sachkundigen müssen innerhalb von 3 Jahren ab dem 01.01.2013 bis 31.12.2015 eine amtlich anerkannte Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung besuchen, um auch weiterhin sachkundig zu sein. Für alle Sachkundigen, die nach dem 14.02.2012 ihre Sachkunde im Pflanzenschutz erworben haben, z. B. Sachkundeprüfung am 14.03.2012 beginnt der erste Dreijahreszeitraum der Weiterbildungspflicht mit Ausstellungsdatum des bisherigen Sachkundenachweises, d.h. bis 13.03.2015. Der Besuch einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme ist auf Verlangen der Behörde, d.h. im Fall einer Kontrolle, nachzuweisen.
Der Sachkundige benötigt als Nachweis der Teilnahme eine vom Veranstalter ausgestellte Teilnahmebescheinigung.
Anerkannte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen finden Sie hier.
Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Durch die PflSchSachkV wird das Anerkennungsverfahren für entsprechende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen geregelt. Anträge auf Anerkennung externer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen können beim amtlichen Pflanzenschutzdienst gestellt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an:
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau
Dezernat Pflanzenschutz
Mechthild Huß | Tel.: 03471/334 363
Strenzfelder Allee 22 | Fax: 03471/334 109
06406 Bernburg | E-Mail: mechthild.huss@llg.mule.sachsen-anhalt.de
2. VO über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Entsprechend der "Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten" (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) wurde das Kontrollintervall der Pflanzenschutzgerätekontrolle rückwirkend für alle Pflanzenschutzgeräte, welche vor dem 6. Juli 2013 kontrolliert worden sind, auf 3 Jahre erweitert.
Das bedeutet konkret, dass alle Pflanzenschutzgeräte, die derzeit eine gültige Plakette besitzen, spätestens ein Jahr nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalenderhalbjahr erneut kontrolliert werden müssen. Wurde zum Beispiel ein Pflanzenschutzgerät im ersten Halbjahr 2012 kontrolliert, ist auf der Plakette das erste Halbjahr 2014 vermerkt und somit nach aktueller Rechtslage der nächste Kontrolltermin erst auf Grund der Verlängerung um ein Jahr im ersten Halbjahr 2015, spätestens bis zum 30. Juni zu planen.
Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte ohne gültige Plakette sind nach wie vor innerhalb der ersten 6 Monate nach Ingebrauchnahme einer Pflanzenschutzgerätekontrolle zu unterziehen.
3. VO über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
Der Einsatz von Luftfahrzeugen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist gemäß § 18 PflSchG ohne Ausnahmegenehmigung generell verboten. Es sind zwei Ausnahmen auf Antrag möglich: die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Weinbau in Steillagen und im Kronenbereich von Wäldern. Für beide Anwendungen sind Genehmigungen erforderlich. Die Genehmigungsverfahren werden durch diese VO näher geregelt und sind beim zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienst zu beantragen.
4. Änderung der PflanzenbeschauVO
5. Änderung der VO über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut (MaisPflSchMV)
6. Änderung der BienenschutzVO
7. Änderung der Pflanzenschutz-AnwendungsVO
Die Änderungen der Pflanzenschutz-AnwendungsVO, der BienenschutzVO und der MaisPflSchMV sind redaktioneller Art.