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LLG Sachsen-Anhalt
Dezernat Pflanzenschutz
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg
Tel.: 03471-334-341
Zur Anpassung des Pflanzenschutzrechtes in Deutschland an europäische Regelungen war es notwendig das Pflanzenschutzgesetz zu überarbeiten. Als Folge trat im Februar 2012 trat ein neues Pflanzenschutzgesetz in Kraft.
Wichtige Inhalte des EU-Pflanzenschutzpaketes die im Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes umgesetzt werden:
Das Plenum des Europäischen Parlamentes hat am 13. Januar 2009 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung) und der Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Rahmenrichtlinie) zugestimmt.
Die Verordnung löst die bestehende Richtlinie 91/414 EWG ab.
Sie regelt unmittelbar die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen auf EU-Ebene und die nationale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie deren Inverkehrbringen,
u. a. sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Der Vorsorgeaspekt beim Verbraucher-, Anwender- und Umweltschutz bei der Zulassung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen wurde nochmals erhöht. Hochtoxische, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungschädigende und hormonell wirkende Wirkstoffe werden verboten.
Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wird innerhalb der EU weiter harmonisiert und effizienter. Ein 3-Zonen-Modell (Nord, Mitte, Süd) wird eingeführt. In den Zonen sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels aus einem anderen Mitgliedstaat der gleichen Zone anzuerkennen. Deutschland ist der Zone Mitte zugeordnet.
Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kleineren Kulturen ("Lückenindikation") wurden deutliche Verbesserungen erzielt.
Zum Schutz der Bienen ist sicherzustellen, dass Wirkstoffe keine inakzeptablen akuten oder chronischen Effekte auf Bienen haben.
Die Rahmenrichtlinie befasst sich mit Fragen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und wird in nationalen Recht (d.h. durch das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes) umgesetzt,
u. a. sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, nationale Aktionspläne zur Verringerung von Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können, zu verabschieden. Für bestimmte Wirkstoffe sollen in den nächsten Jahren die angewandten Mengen deutlich reduziert werden.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen wird grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden aber weiterhin möglich sein.
In öffentlichen Parks, Sport- und Freizeitplätzen, Schulgeländen, Kinderspielplätzen sowie in der Nähe von Gesundheitseinrichtungen ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren oder zu verbieten.
Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind ab 2014 EU-weit anzuwenden.
Zusammenfassung
Im Jahr 2009 wurde die Verordnung veröffentlicht und ist mit einer Übergangfrist von zwei Jahren in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Ab 2011 wird die Verordnung rechtsverbindlich, derzeitig bestehende Zulassungen haben Vertrauensschutz.
Die Verordnung sieht vor, dass die neuen Bewertungskriterien erst dann anzuwenden sind, wenn auf EU-Ebene die derzeitig bestehende Zulassung des Wirkstoffes endet. Dies ist bei den betroffenen Wirkstoffen teilweise aber erst in acht bis zehn Jahren notwendig.
Es ist zwar nicht auszuschließen, dass nicht in allen Fällen das bevorzugte bzw. benötigte Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen wird, aber vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich die möglichen negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland in einem überschaubaren Rahmen bewegen.