Online Datenbank des BVL
Das BVL bietet mit Unterstützung der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information (ZADI) auf seiner Homepage eine Online-Daten...
zur DatenbankKonkretisierung der Anwendungsbestimmungen für Rodentizide beachten!
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 6. November 2019 für fünf Rodentizide einige der mit Zulassung im Jahr 2018 erteilten Anwendungsbestimmungen konkretisiert (siehe auch Pflanzenschutz-Warndienst Allgemein Nr. 1/2019 vom 10.04.2019).
Das BVL kommt nach eingehender Prüfung zu dem Schluss, dass mit der Konkretisierung der Anwendungsbestimmungen das geforderte hohe Schutzniveau für die Umwelt hinlänglich gewährleistet ist. Zugleich sind diese Anpassungen notwendig, damit auch in Schutzgebieten weiterhin eine Mäusebekämpfung möglich ist.
Es handelt sich um folgende Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Feld- und Erdmäusen:
Tab. 1: Rodentizide mit konkretisierten Anwendungsbestimmungen
Produktname | Zulassungsnummer |
Ratron Gift-Linsen | 025388-00 |
auch vertrieben als: Ratron Gift-Linsen Forst | 025388-60 |
Ratron Giftweizen | 034041-00 |
Ratron Schermaus-Sticks | 025389-00 |
ARVALIN | 007851-00 |
Die angepassten Anwendungsbestimmungen sind im Folgenden dargestellt.
Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Kleinsäuger
Die zum Schutz von Kleinsäugern erteilte Anwendungsbestimmung NT820 wird durch folgende Anwendungsbestimmungen konkretisiert:
NT820-1 | Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters zwischen 1. März und 31. Oktober. |
NT820-2 | Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Haselmaus in einem Umkreis von 25 m um Bäume, Gehölze oder Hecken zwischen 1. März und 31. Oktober. |
NT820-3 | Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Birkenmaus zwischen 1. März und 31. Oktober. |
Die Vorkommensgebiete des Feldhamsters und der Haselmaus wurden durch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) festgesetzt und sind in den Karten im Anhang dargestellt. Im Zeitraum vom 1. November bis Ende Februar ist die Anwendung in diesen Gebieten erlaubt, im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober hingegen verboten.
Die zeitlich befristeten Anwendungsverbote NT820-1 und NT820-2 gelten nicht in Habitaten, in denen der Feldhamster bzw. die Haselmaus nach Einschätzung des LAU nicht vorkommen (siehe Tabelle 2). So können die Mittel z. B. im Vorkommensgebiet des Feldhamsters in Obstbaukulturen ganzjährig angewendet werden, im Feld- und Freilandgemüsebau (außerhalb umfriedeter Grundstücke) hingegen nur im Zeitraum vom 1. November bis Ende Februar.
Tab. 2: Gültigkeit der zeitlich befristeten Anwendungsverbote für Rodentizide gemäß NT 820-1 und NT820-2
Habitat (Nutzungsart) | Vorkommensgebiet/Schutzziel (Nagerart) | Zulässigkeit der Anwendung |
Feld- und Freilandgemüsebau außerhalb umfriedeter Grundstücke | Feldhamster | Anwendung nicht zulässig |
Laub- und Laubmischwälder, Mischwälder in allen Höhenstufen sowie Nadelwälder ab einer Höhenlage von 600 m üNN, Laubgehölze und Gebüsche | Haselmaus | Anwendung nicht zulässig |
Baumschule (egal ob eingezäunt oder nicht) | Feldhamster/Haselmaus | Anwendung zulässig* |
Obstbaukulturen | Feldhamster | Anwendung zulässig* |
Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 PflSchG) wie öffentliche Gärten, öffentliche Parks, Friedhöfe | Feldhamster | Anwendung zulässig* |
Zierpflanzenflächen wie z. B. Tulpen- und Gladiolenanzucht | Feldhamster | Anwendung zulässig* |
Weinbau | Feldhamster | Anwendung zulässig* |
Straßenbegleitgrün während der Gewährleistung (Pflege 2-3 Jahre) auf Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Flächen des Ackerbaus bzw. Flächen des Feld- und Freilandgemüsebaus außerhalb umfriedeter Grundstücke | Feldhamster | Anwendung nicht zulässig |
Haselmaus | Anwendung zulässig* |
Stand: 12.12.2019
*Anwendung zulässig, weil kein geeignetes Habitat für die genannte Nagerart
Die Auflistung ist nicht abschließend. Bei Fragen zu Gültigkeit der Anwendungsverbote auf Flächen weiterer Nutzungsarten wenden Sie sich bitte an die unteren Naturschutzbehörden vor Ort.
Die Anwendungsbestimmung NT 820-3 ist aufgrund fehlender Vorkommen der Birkenmaus für Sachsen-Anhalt nicht relevant.
Anwendungsbestimmungen für die Anwendung in Schutzgebieten
Die bisher geltenden Anwendungsbestimmungen zu bestimmten Schutzgebieten (NT802 und NT803) werden wie folgt neu gefasst:
NT802-1 | Vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebieten) ist nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis ist bei Kontrollen vorzulegen. |
In der neu gefassten Anwendungsbestimmung wird der besondere Schutzstatus von FFH- und Vogelschutzgebieten hervorgehoben. Ein gesondertes Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten wird jedoch nicht mehr ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass ein solches Anwendungsverbot bereits grundsätzlich für alle Mittel mit dem Wirkstoff Zinkphosphid gilt (geregelt in der Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung: §4 PflSchAnwV in Verbindung mit Anlage 2).
In Umsetzung der Anwendungsbestimmung NT802-1 ist sicherzustellen, dass die Nahrungsverfügbarkeit für die in den Gebieten vorkommenden, auf Kleinsäuger spezialisierten, Greifvogelarten gewährleistet ist. Eine Beeinträchtigung wird dann als unerheblich eingeschätzt, wenn die Rodentizidanwendung in einem Abstand vom Gebiet von mindestens 3 km stattfindet. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb von Natura 2000-Gebieten mit Vorkommen von Kleinsäuger fressenden Vogelarten (z. B. Rotmilan, Schreiadler) Rodentizidanwendung grundsätzlich den Schutz- und Erhaltungszielen zuwiderläuft.
Näher Informationen hierzu erteilen die unteren Naturschutzbehörden vor Ort. Eine Karte mit den ausgewiesenen NATURA 2000-Gebieten finden Sie im Anhang.
NT803-1:Keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs
Für die Einhaltung der Anwendungsbestimmung NT803-1 sind vor der Anwendung Auskünfte zu aktuellen Rastplätzen von Zugvögeln bei der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Es wird empfohlen, die Auskunft der Naturschutzbehörde zu dokumentieren.
Anwendungsbestimmungen bei der Verwendung von Köderstationen
Köderstationen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, damit so weit wie möglich vermieden wird, dass andere Tiere als die zu bekämpfenden Mäuse an die Zinkphosphid-haltigen Köder gelangen. In der Anwendungsbestimmung NT680 sind diese Anforderungen beschrieben. So müssen sie mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sein. Sie müssen in ihrer Form derart beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für andere Tiere sind. So darf z. B. auch die Öffnung der Station nicht größer als 6 cm im Durchmesser sein. Dadurch wird vermieden, dass der streng geschützte Feldhamster Zugang zu den Giftködern erlangt. Aufgrund dieser Vorgaben wird ein hoher Schutz nicht nur des Feldhamsters, sondern auch von z. B. Vögeln gewährleistet, so dass bei Anwendungen der Mittel in Köderstationen die Anwendungsbestimmungen NT802-1, NT820-1 und NT803-1 nicht weiter erforderlich sind.
Unverändert Bestand hat die neue Anwendungsbestimmung zur Art der Ausbringung. Der Einsatz einer handelsüblichen Legeflinte zur verdeckten Ausbringung ist zwingend vorgeschrieben:
Dies bedeutet auch, dass eine Ausbringung mit der Mäuseköderlegemaschine (WUMAKI C 9) derzeit generell nicht zulässig ist.
Die genannten neuen Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross-Compliance-relevant.
Im Online-Portal „Sachsen-Anhalt-Viewer“ können Sie in Kürze auf Basis der Feldblöcke recherchieren, ob die von Ihnen bewirtschafteten Flächen in einem der von den genannten Einschränkungen betroffenen Gebieten liegen. Bitte nutzen Sie hierzu folgenden Link:
https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/sachsen-anhalt-viewer.html
Unter „Zugang“ (rechts) gelangen Sie zur Anwendung „Sachsen-Anhalt-Viewer“. Die Nutzung ist auch ohne Anmeldung möglich.
Die Auswahl der entsprechenden Karte erfolgt über Klick auf „Inhaltsbaum“ (unten links). Unter dem Karteninhalt „Landwirtschaft und InVeKoS“ können Sie sich die Ausschlussgebiete unter dem Stichwort „Rodentizide“ sowie das InVeKoS-Feldblockkataster anzeigen lassen (Häkchen setzen). Auf den durch ein Ausschlussgebiet angeschnittenen Feldblöcken gelten die Einschränkungen jeweils für den gesamten Feldblock.
Bitte beachten Sie, dass für alle zugelassenen Rodentizide weitere Anwendungsbestimmungen gelten, die sich mitunter auf einzelne Anwendungsgebiete beziehen!
Feldmaussituation: Aktuelle Einschätzung
Seit einigen Wochen stagniert die Populationsentwicklung der Feldmäuse. In den Rückzugsgebieten an den Schlagrändern, Inseln von Windenergieanlagen usw. sowie auf den mehrjährigen Kulturen (z. B. Grünland, Feldfutterflächen) wird weiterhin eine hohe Aktivität verzeichnet, die Besiedlung der einjährigen Kulturflächen (z. B. Winterraps, Wintergetreide) fand bisher jedoch nur vereinzelt statt (siehe Anlage 5). Diese Beobachtungen decken sich auch mit dem Ergebnis der Vorhersage des Feldmaus-Prognosemodells des JKI (siehe Anlage 4). Abgebildet ist hier das Risiko für Massenvermehrungen der Feldmaus im Herbst 2019. Beobachten Sie die Entwicklung weiterhin intensiv! Sowie eine Besiedlung der Kulturflächen erfolgt ist, muss mittels Lochtretmethode ermittelt werden, wie hoch die Aktivität ist. Bei Überschreiten der bekannten Bekämpfungsrichtwerte (siehe Anlage 5) ist eine Rodentizidanwendung unter Beachtung der oben genannten und weiterer Anwendungsbestimmungen zu empfehlen. Nutzen Sie dabei vor allem trockene Witterungsabschnitte!
Meldung vom 10.04.2019
Neue Anwendungsbestimmungen für Rodentizide beachten!
Im Rahmen unseres Pflanzenschutz-Warndienstes haben wir Sie über neue bzw. veränderte Anwendungsbestimmungen für im Jahr 2018 neu bzw. wieder zugelassene Rodentizide auf Basis des Wirkstoffs Zinkphosphid informiert. Inzwischen sind diese Präparate im Vertrieb. Bei ihrer Anwendung sind unter anderem die folgenden Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Nichtzielarten einzuhalten:
Die Anwendung der betreffenden Rodentizide ist demnach in Sachsen-Anhalt in vielen Gebieten, abhängig von der jeweiligen Anwendungsbestimmung, ganzjährig (NT802, NT820) bzw. in bestimmten Zeiträumen (NT803, abhängig von der jeweiligen Vogelart) nicht zulässig.
NT802 und NT820:
Eine Übersichtskarte der von den Anwendungsbestimmungen
betroffenen Gebiete finden Sie hier: Ausschlussgebiete Rodentizideinsatz Sachsen-Anhalt (Karte) oder im PDF-Dokument weiter unten.
Im Online-Portal „Sachsen-Anhalt-Viewer“ können Sie in Kürze auf Basis der Feldblöcke recherchieren, inwieweit die von Ihnen bewirtschafteten Flächen von den genannten Einschränkungen betroffen sind. Bitte nutzen Sie hierzu folgenden Link:
https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/sachsen-anhalt-viewer.html
Unter „Zugang“ gelangen Sie zur Anwendung „Sachsen-Anhalt-Viewer“. Die Nutzung ist auch ohne Anmeldung möglich.
Die Auswahl der entsprechenden Karte erfolgt über Klick auf „Karteninhalt“ (unten links). Unter dem Karteninhalt 17/19 „Landwirtschaft/InVeKoS“ können Sie sich die Ausschlussgebiete sowie das InVeKoS-Feldblockkataster anzeigen lassen. Auf den durch ein Ausschlussgebiet angeschnittenen Feldblöcken gelten die Einschränkungen jeweils für den gesamten Feldblock.
NT664: Der Köder muss unter Verwendung einer handelsüblichen Legeflinte tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben.
Dies bedeutet auch, dass eine Ausbringung mit der Mäuseköderlegemaschine (WUMAKI C 9) derzeit generell nicht mehr zulässig ist.
Die genannten neuen Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross-Compliance-relevant.
Für Rodentizide, deren Zulassung im Jahr 2018 bzw. Anfang 2019 abgelaufen ist, besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten und eine Aufbrauchfrist von 12 Monaten.
Beispiel: Die Zulassung eines Rodentizids endete am 30.09.2018. Das Präparat kann bis zum 30.03.2019 gehandelt und bis zum 30.03.2020 aufgebraucht werden.
Details zu Rodentiziden mit abgelaufenen bzw. neuen Zulassungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Pflanzenschutz-Broschüren, z. B. der Broschüre „Pflanzenschutz in Ackerbau und Grünland 2019“, Seiten 312 ff. (siehe PDF-Dokument weiter unten).
Bitte beachten Sie, dass für alle zugelassenen Rodentizide und auch für Rodentizide, die innerhalb der Aufbrauchfrist angewendet werden, weitere Anwendungsbestimmungen gelten, die sich mitunter auf einzelne Anwendungsgebiete beziehen!