Online Datenbank des BVL
Das BVL bietet mit Unterstützung der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information (ZADI) auf seiner Homepage eine Online-Daten...
zur DatenbankAufgrund der anhaltenden Trockenheit ist es in einigen Regionen in Sachsen-Anhalt bereits zu Flächen- und Waldbränden gekommen. Die erhöhte Brandgefahr wird witterungsbedingt weiter anhalten. Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, zwingend vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung und Ausbreitung von Bränden auf Ackerflächen und in Wäldern durchzuführen. Um die Brandgefahr bei Erntemaßnahmen bzw. die Ausbreitung und das Übergreifen von Bränden auf andere Acker- oder Waldflächen zu minimieren, sollte neben entsprechenden Feuerlöschern u.a. ausreichend Löschwasser vor Ort und ein Traktor mit einem Bodenbearbeitungsgerät zum Ziehen von Brandschutzschneisen bereitgehalten werden.
Durch das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie durch das Institut für Brand- und Katastrophenschutz eine Broschüre zum vorbeugenden Brandschutz in der Landwirtschaft erarbeitet. Mit dieser Broschüre wird den Landwirtinnen und Landwirten in Sachen Brandschutz ein Leitfaden und eine Orientierung an die Hand gegeben.
Die Broschüre finden Sie hier.
Sachdienliche Hinweise zur Waldbrandschutz können u.a. dem Landeswaldgesetz (LWaldG) § 29 und der Waldbrandschutzverordnung (WBrSchVO) § 7 und § 8 entnommen werden. Möglichkeiten für vorbeugenden Waldbrandschutz sowie weitere Hinweise und die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen, die als Grundlage zur Einleitung entsprechender Schutzmaßnahmen dienen, finden Sie im Internet unter www.landeszentrumwald.sachsen-anhalt.de.
Landeswaldgesetz (LWaldG) ST § 29 Gefährdung durch Feuer
Es ist verboten,
Waldbrandschutzverordnung (WBrSchVO)
§7 Pflugstreifen bei der Getreideernte
1. (1) Bei der Ernte von Getreide und Bearbeitung von abgeernteten Getreidefeldern während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides oder zu Beginn der Bodenbearbeitung des abgeernteten Getreidefeldes auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter Wundstreifen anzulegen.
2. Das Landeszentrum Wald kann auf Antrag Befreiung von dem Gebot des Absatzes 1 erteilen insbesondere, wenn die zwischen Getreidefeld und Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit nicht dazu geeignet ist, auf dem Getreidefeld entstehendes Feuer dem Wald zu übertragen.
§8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 7 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig