Online Datenbank des BVL
Das BVL bietet mit Unterstützung der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information (ZADI) auf seiner Homepage eine Online-Daten...
zur DatenbankDie Regeln der guten fachlichen Praxis verbieten die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s (entspricht ca. 18 km/h). Bei Windgeschwindigkeiten über 3 m/s ist die mögliche Abdrift bereits zu reduzieren.
Dies lässt sich erreichen durch:
Mit der Verwendung von abdriftreduzierten Düsen (siehe Verzeichnis Verlustmindernde Geräte auf der Homepage des JKI) und der exakten Einhaltung der genannten Parameter hat der Anwender die Möglichkeit, sich den jeweiligen Witterungsbedingungen anzupassen. Ein Windmesser sollte deshalb zur Ausrüstung des Pflanzenschutzgerätes gehören. Außerdem sollte zu allen gefährdeten Objekten (Grundstücke, Gewässer, Gartenanlagen u. a.) ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden.
Eine direkte Abdrift wird in hohem Maße von den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels (z.B. Dampfdruck) und von der Beschaffenheit der Applikationsfläche beeinflusst. Das Verflüchtigungsverhalten eines Pflanzenschutzmittels ist z.B. von der Sorptionsfähigkeit, der Feuchtigkeit und Temperatur des Bodens abhängig. Pflanzenschutzmittel mit hohem Dampfdruck gehen bei feucht-warmer Witterung leicht in die Dampfphase über und können Schäden verursachen!
Ein besonders auffälliger Wirkstoff ist Clomazone. Deshalb hat die Zulassungsbehörde konkrete Vorgaben zur Verwendung abdriftreduzierter Düsen und den Applikationsbedingungen erlassen. Ihre Einhaltung ist unbedingt zu beachten. Clomazoneschäden sind deutlich erkennbar und schädigen das Bild der Landwirtschaft in der Öffentlichkeit!
Zur Reduzierung des Abstandes zu Oberflächengewässern (Gräben, Bäche) und Saumbiotopen (Windschutzhecken, Gehölzinseln) sollte ein Düsensatz mit einer Abdriftreduzierung von 90 % zur Grundausstattung eines Feldspritzgerätes gehören.
Pflanzenschutzmittelabdrift auf Anwohnergrundstücke vermeiden!
Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass zu Anwohnergrundstücken, insbesondere Haus- und Kleingärten, Kindereinrichtungen (Schulen und Kindertagesstätten) und Sportplätzen ein ausreichender Sicherheitsabstand bei der Ausbringung von PSM einzuhalten ist.
Anwenderpflichten:
Der Anwender von Pflanzenschutzmitteln hat eine besondere Sorgfaltspflicht, die sich insbesondere aus der "guten fachlichen Praxis" ergibt. Der Anwender hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Gefährdung von angrenzenden Grundstücken und Flächen ausgeschlossen wird. Die jeweiligen Anwendungsbestimmungen sind unbedingt einzuhalten.