Anträge und Formulare
Hier finden Sie Formulare für Anträge, Anzeigen, Bestellungen usw.
zur kompletten ListeDie Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 – gültig seit 14.12.2019
- Registrierung und Pflanzenpass
Mit der Pflanzengesundheitsverordnung werden die Registrierung von Betrieben und das Ausstellen von Pflanzenpässen geregelt.
Betriebe, die mit geregelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen handeln bzw. diese verbringen müssen beim amtlichen Pflanzenschutzdienst registriert sein.
Betriebe, die direkt an Endnutzer verkaufen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen (nicht jedoch Versandhändler).
Ein Unterschied zu den bisherigen Pflanzenpassanforderungen besteht in der Ausweitung der Pflanzenpasspflicht auf alle lebenden Pflanzen wie Topfpflanzen, Baumschulgehölze und Containerpflanzen. Darüber hinaus fallen einige Saatgutarten unter die Pflanzenpasspflicht.
Das Antragsformular für Neuregistrierungen stellen wir am Ende des Artikels zur Verfügung.
Weiterhin besteht die Registrierungspflicht nach der Pflanzengesundheitsverordnung für:
- Importeure von kontrollpflichtiger Ware
- Exporteure von Waren mit Pflanzengesundheitspflicht
- Kennzeichner von Verpackungsholz nach ISPM Nr. 15
- Aussteller von Pflanzenpässen (wenn Sie selber Pflanzenpässe ausstellen wollen,
müssen Sie vom zuständigen Pflanzenschutzdienst ermächtigt werden)
Auch hier nutzen Sie bitte für Neuregistrierungen das am Ende des Artikels eingestellte Antragsformular.
Der Pflanzenpass
Mit der Pflanzengesundheitsverordnung gibt es einheitliche Vorgaben zum Pflanzenpass.
Muster sind in der Durchführungsverordnung zum Pflanzenpass im Teil A des Anhangs vorgegeben.
Bei Fragen, Problemen rufen Sie uns bitte an oder schreiben eine E-Mail:
03471/334-352; -356
pflanzengesundheit@llg.mule.sachsen-anhalt.de
Antragsformular:
Anlagen zum Registrierungsantrag:
Antrag auf Ruhen oder Löschen der Registrierung