Aktuelle Hinweise zum Düngerecht
Keine Düngung auf gefrorenen, schneebedeckten, überschwemmten oder wassergesättigten Böden
Die überdurchschnittlich hohen Niederschlagsmengen seit Herbst 2023 haben zu einer starken Vernässung vieler landwirtschaftlicher Flächen geführt. Auf vielen Schlägen ist eine Befahrbarkeit derzeit nicht gegeben, teilweise ist oberflächlich stehendes Wasser erkennbar.
Zwar lässt die Düngeverordnung grundsätzlich eine Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach Ende der gesetzlichen Sperrfrist zu - allerdings nur unter der Bedingung, dass der Boden nicht überschwemmt, nicht wassergesättigt, nicht schneebedeckt, nicht gefroren und damit aufnahmefähig ist. Einzige Ausnahme besteht für Kalkdünger mit < 2 % Phosphat.
Ein Boden gilt düngerechtlich als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Dies ist insbesondere daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt oder die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist. Entscheidend ist der Bodenzustand (die Aufnahmefähigkeit) zum Zeitpunkt der Düngung.
Auch grundwasserbeeinflusste Standorte sind bei hohen Grundwasserständen und der damit vorliegenden Wassersättigung für eine Düngung nicht geeignet.
Insbesondere im Hinblick auf die zum Teil angespannte Situation in Bezug auf volle Gülle- und Gärrestlagerbehälter muss darauf verwiesen werden, dass es dahingehend leider keine Ermessensspielräume bzw. Ausnahmemöglichkeiten im Düngerecht gibt.
Was kann Betrieben, deren Lagerbehältnisse absehbar die Kapazitätsgrenzen erreichen, zur Abmilderung von Engpässen empfohlen werden:
- Prüfen Sie die tatsächlichen Bodenverhältnisse vorab genau – düngen Sie nur auf aufnahmefähigen Böden.
- Erwägen Sie alternative Lagermöglichkeiten z.B. bei benachbarten Betrieben.
- Sofern Flächen absehbar nicht für eine Ausbringung geeignet sein sollten, prüfen Sie die Möglichkeiten der Düngung z.B. auf leichteren, nicht wassergesättigten Böden. Ziehen Sie zur kurzfristigen Überbrückung von Lagerengpässen auch die Möglichkeiten einer Ausbringung auf weiter entfernten, geeigneten Flächen unter Zuhilfenahme z.B. von Lohnunternehmen oder benachbarten Betrieben in Betracht.
- Kommt keine der beschriebenen Varianten in Frage und drohen Lagerbehältnisse absehbar überzulaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die für Sie zuständige Untere Wasserbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt. Diese entscheiden über möglicherweise erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Für detaillierte Informationen finden Sie die ergänzenden Hinweise der LLG zur Aufbringung auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden im Internet unter
Informationen zur Düngeverordnung (llg.sachsen-anhalt.de).
Hinweise zu den Vorgaben finden Sie auf der Internetseite der LLG unter Informationen zur Stoffstrombilanzverordnung (llg.sachsen-anhalt.de).
Aktuelle Hinweise zu den düngerechtlichen Mitteilungspflichten für 2023 in 2024
Wie auch in den letzten Jahren steht in diesem Jahr wieder die Übersendung von Daten zur Erfüllung der Meldepflichten nach § 2 der Landesverordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten bis zum 30.04.2024 an die LLG per E-Mail an.
Zu übermitteln sind die Daten zur Düngung aktuell für das Kalenderjahr 2023 (!) mittels der
- i.d.R. vier erzeugten TXT-Dateien aus DüProNP, BESyD oder anderen Programmen
bzw. alternativ anhand der
- ausgefüllten LLG-Tabellenvorlage.
Im Vergleich zum Vorjahr haben sich an der grundsätzlichen Verfahrensweise keine relevanten Änderungen ergeben.
Bitte beachten Sie daher die „Hinweise zu den Mitteilungspflichten“ auf der Internetseite der LLG unter Informationen zu düngerechtlichen Mitteilungspflichten (llg.sachsen-anhalt.de).
Aktualisierte Düngungs-Programme für 2024
Die aktuellen, von der LLG kostenfrei zur Verfügung gestellten Programme (DüProNP; DüProBilanz; BESyD) u.a. zur Düngebedarfsermittlung, Aufzeichnung von Düngemaßnahmen sowie zur Erstellung von Stoffstrombilanzen finden Sie wie gewohnt auf der Internetseite der LLG unter Düngebedarfsermittlung, Aufzeichnungspflichten und Stoffstrombilanz (Programm-Download) (llg.sachsen-anhalt.de).
Bitte beachten Sie, dass für DüProNP kein verpflichtendes Programmupdate erforderlich ist, sofern Sie mindestens über die Programmversion DüProNP2022 oder später verfügen.
Verfügbarkeit der Nmin-Richtwerte für 2024
Nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten Befahrbarkeit vieler Flächen ist mit einer Veröffentlichung von Nmin-Richtwerten für 2024 voraussichtlich nicht vor der 8. KW zu rechnen.
Erträge 2023 nach Landkreisen
Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt hat bisher keine Erträge für das Jahr 2023 veröffentlicht. Sobald der LLG die Daten vorliegen, werden diese schnellstmöglich auf der LLG-Internetseite eingestellt.