Tierische Schaderreger – Auf Feldmausbefall achten
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 25.11.2021
„Bei der derzeit niedrigen Vegetation ist Feldmausbefall gut festzustellen,“ so der Rat des langjährig erfahrenen Pflanzenschutzexperten Dr. F. Merz vom Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart. „Deshalb sollten insbesondere Raps- und pfluglos bestellte Wintergetreideflächen mit Vorkultur Getreide oder Raps sowie Wiesen und Weiden jetzt auf Befall kontrolliert werden.“ Aus Sicht des Stuttgarter Pflanzenschützers sollte auf befallenem Grünland das Gras vor dem Winter unbedingt kurzgehalten werden.
Keine Behandlung vor Befallsfeststellung und nachfolgend entsprechender Dokumentation: Die Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme muss durch Probefänge oder ein anderes geeignetes Prognoseverfahren belegt werden (NS648). Ein für Ackerbau und Grünland geeignetes Verfahren ist die Lochtretmethode. Auf 2 x 250 m² (16 m x 16 m) werden alle Mauselöcher zugetreten. Nach 24 Stunden sind die wieder geöffneten Löcher zu zählen. Der Bekämpfungsrichtwert liegt für Wintergetreide und Raps bei 5 bis 8, bei Grünland bei 11 geöffneten Löchern je Kontrollfläche.
Die einzige Möglichkeit einer direkten Bekämpfung ist nach Überschreiten des Bekämpfungsrichtwertes das verdeckte Ausbringen von Feldmausködern mit der Legeflinte in die offenen Feldmauslöcher oder mit geeigneten Köderstationen. Es dürfen auf keinen Fall Köder an der Oberfläche liegen bleiben (NT664, NT680). Im Winter ist aufgrund des geringen Nahrungsangebotes mit einer guten Wirkung zu rechnen. Bei Regen oder starker Feuchtigkeit entwickelt sich jedoch aus dem Giftweizen bzw. den Giftlinsen ein Gas, das abstoßend auf die Mäuse wirken kann. Deshalb muss bei Ausbringung mit der Legeflinte eine trockene Periode von mindestens 3 bis 4 Tagen abgewartet werden.
Zudem ist die Anwendungsbestimmung NT649 (keine Anwendung auf vegetationsfreien Flächen, um eine Aufnahme durch Wild oder Vögel zu erschweren) einzuhalten.
In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt grundsätzlich ein Anwendungsverbot für alle Mittel mit dem Wirkstoff Zinkphosphid. Auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögel und in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten müssen die Anwendungsbestimmungen NT803-1, NT820-1 bis NT820-3 zum Schutz von Zugvögeln, Feldhamster, Hasel- und Birkenmaus beachtet werden. Zudem ist vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebieten) nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis der unteren Naturschutzbehörden ist bei Kontrollen vorzulegen (NT802-1). Bei Verwendung von Köderstationen in der vorgeschriebenen Form ist eine Bekämpfung der Feldmäuse in Vorkommensgebieten des Feldhamsters, auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln und in Natura 2000 Gebieten ohne Nachweis oder zeitliche Einschränkung möglich.
Praxistipp: Mittelempfehlungen stehen im Merkblatt Integrierter Pflanzenschutz 2021 in Tabelle 3 auf Seite 21.