Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 17.12.2024 Folgende Kennzeichnungsauflagen werden vom BVL ab 01. Januar 2025 nicht mehr in neuen Zulassungsbescheiden für Pflanzenschutzmittel erteilt: - NW261 – Das Mittel ist fischgiftig.
- NW262 – Das Mittel ist giftig für Algen.
- NW263 – Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere.
- NW264 – Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
- NW265 – Das Mittel ist giftig für höhere Wasserpflanzen.
Begründung - Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erteilte das BVL bisher Auflagen gemäß § 36 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz, die eine Kennzeichnung der Mittel im Hinblick auf ihre Giftigkeit für verschiedene Gruppen von Gewässerorganismen vorschreiben (Kennzeichnungsauflagen mit der Kodierung NW261 bis NW265). Gleichzeitig gelten für Pflanzenschutzmittel die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, deren Kennzeichnungssystem hinsichtlich einer Umweltgefährdung ebenfalls Hinweise zu Auswirkungen auf Gewässerorganismen umfasst (Gefahrenhinweise H400, H410, H411, H412, H413). Sowohl das pflanzenschutzrechtliche Kennzeichnungssystem NW261 bis NW265 als auch die gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung haben die Information des Anwenders über die Gefährlichkeit des Mittels für Gewässerorganismen zum Ziel. Im Sinne einer Verschlankung der bei der Zulassung erteilten Auflagen wird zukünftig auf die Erteilung der Kennzeichnungsauflagen NW261 bis NW265 verzichtet, da die allgemeine Gefahrenkommunikation gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als ausreichend angesehen wird. Ab dem Stichtag 01. Januar 2025 (Bescheiddatum) werden daher die genannten Kennzeichnungsauflagen in neuen Zulassungsbescheiden für Pflanzenschutzmittel vom BVL nicht mehr erteilt. |