Pflanzenschutzmittel – OLG Lüneburg: Der Widerspruch gegen die Befristung der Zulassung von Unkrautbekämpfungsmitteln hat aufschiebende Wirkung!
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 29.01.2020
Das Umweltbundesamt hat sein Einvernehmen für die Zulassung von bestimmten Pflanzenschutzmitteln an die Erteilung von Anwendungsbestimmungen zur Biodiversität geknüpft. Diese Anwendungsbestimmungen sollten ab 01.01.2020 wirksam sein. Da das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sie als rechtswidrig eingestuft hat, sind die Zulassungen ohne die Anwendungsbestimmungen und zeitlich befristet bis 31.12.2019 erteilt worden. Gegen diese Befristung haben die betroffenen Antragsteller Widerspruch oder Klage eingereicht.
Für eines der Pflanzenschutzmittel hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg festgestellt, dass der Widerspruch gegen die Befristung der Zulassung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Die Dauer der aufschiebenden Wirkung besteht längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Wirkstoffgenehmigung.
Da es sich um einen feststellenden Beschluss handelt, ist er auf alle Pflanzenschutzmittel übertragbar, bei denen Widerspruch oder Klage gegen die Befristung der Zulassung eingelegt wurde.
Eine Auswahl betroffener Pflanzenschutzmittel ist in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Wenn das BVL abschließend über die Widersprüche entscheidet, wird ein neues Zulassungsende bekannt geben.
Pflanzenschutzmittel | Wirkstoffe | derzeit gültiges |
Gajus | Picloram + Pethoxamid | 31.01.2020 |
Tanaris | Quinmerac + Dimethenamid-P | 31.10.2020 |
Primus Perfect | Clopyralid + Florasulam | 30.04.2021 |
Rimuron 25 WG | Rimsulfuron | 30.04.2021 |
Biathlon 4D | Florasulam + Tritosulfuron | 30.11.2021 |
Belkar | Picloram + Halauxifen-methyl | 31.12.2021 |
Movento OD 150 | Spirotetramat | 30.04.2025 |
Lodin | Fluroxypyr | 31.12.2025 |
Benevia | Cyantraniliprole | 14.09.2027 |
Tramat 500 | Ethofumesat | 31.10.2032 |