Pflanzenschutzmittel – Erweiterung einer Zulassung nach Artikel 51
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 19.09.2023
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert, dass nach Artikel 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1107/2009 für das Produkt Clearfield-Clentiga (Wirkstoff: Quinmerac und Imazamox) folgende Zulassungserweiterungen ausgesprochen wurde:
Anwendungsnummer | Schadorganismus/ Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Verwendungszweck |
028002-00/01-001 | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter | Sojabohne | Hülsenfrüchte trocken |
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Clearfield-Clentiga darf gespritzt werden zur Bekämpfung von Einjährigen zweikeimblättrigen Unkräutern im Freilandprofianbau von Sojabohnen deren Verwendungszweck als „Hülsenfrüchte trocken“ vorgesehen ist.
Als Anwendungszeitpunkt wurde der Zeitpunkt „nach dem Auflaufen“ der Kultur bzw. im Entwicklungszeitraum der Kultur zwischen BBCH 10 bis BBCH 25 bestimmt.
Die Aufwandmenge von Clearfield-Clentiga beträgt exakt 1,0 Liter/ha in 100 bis 400 Liter Wasser/ha. In der vorgeschriebenen Ausbringungsmischung wurde Dash E.C. (025008-00, Genehmigungs-/Zulassungsende: 18. November 2031, Aufwand: 1,0 Liter/ha) als Mischungspartner festgesetzt.
Als maximale Zahl der Behandlungen in den genannten Anwendungen und für die o.g. Kultur bzw. je Jahr wurde jeweils 1 Behandlung festgelegt.
Die Wartezeit im Freilandanbau von Sojabohnen ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen und weiteren Auflagen ebenso zwingend zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.