Pflanzenschutzmittel – Erweiterung einer Zulassung nach Artikel 51
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 07.02.2023
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermittelt heute für das Produkt BELOUKHA (Wirkstoff: Pelargonsäure) nachfolgende Zulassungserweiterung in nachfolgendem Anwendungsgebiet:
Schadorganismus/ Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Verwendungszweck |
Einjährige einkeimblättrige Unkräuter, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter | Gleisanlagen |
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Angaben zur sachgerechten Anwendung
BELOUKHA darf auf Nichtkulturland im Zeitraum von April bis September auf Gleisanlagen gegen Einjährige einkeimblättrige Unkräuter und Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter ab BBCH 11 der Schadorganismen gespritzt werden. Achtung: Zum Schutz des Grundwassers darf keine Anwendung zwischen dem 01. Oktober und dem 31. März erfolgen!
Als maximale Zahl der Behandlungen in den genannten Anwendungen und für die Kultur bzw. je Jahr wurden 2 Behandlung festgelegt. Zwischen den beiden Behandlungen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens 14 Tage Behandlungsabstand eingehalten werden. Die Aufwandmenge wurde auf 16 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha festgelegt.
Die Festsetzung einer Wartezeit ist in Gleisanlagen ohne Bedeutung. Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen und weiteren Auflagen ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.