Pflanzenschutzmittel – „Atonik“-Zulassungserweiterung für den Profianbau
Wichtige Informationen vom LTZ Augustenberg vom 30.11.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat nach Artikel 51 für Atonik mit den Wirkstoffen Natrium-p-nitrophenolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-5-nitroguaiacolat einige Zulassungserweiterungen ausgesprochen.
Atonik darf wie folgt nun auch in folgenden Kulturen zur Bekämpfung der jeweils entsprechend aufgeführten Schadorganismen eingesetzt werden:
Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Schadorganismus/Zweckbestimmung | Verwendungszweck |
Süßkirsche, Pflaume | Ertragssteigerung, Verbesserung der Fruchtqualität |
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Zucchini | Ertragssteigerung, Verbesserung der Fruchtqualität |
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Birne | Ertragssteigerung, Verbesserung der Fruchtqualität, Verbesserung der Blütenfrosthärte |
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Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete) | Ertragssteigerung, Verbesserung der Rübenqualität |
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Speisezwiebel | Ertragssteigerung, Verbesserung der Zwiebelqualität | Nutzung als Trocken und Bundzwiebel |
Apfelbeere, Heidelbeere, Stachelbeere | Ertragssteigerung, Wachstumsförderung |
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Brokkoli, Chinakohl, Knollensellerie, Schnitt- und Wurzelpetersilie | Ertragssteigerung, Wachstumsförderung |
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Achtung: Die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen müssen zwingend beachtet werden! Weitere, detaillierte Angaben zur sachgerechten Anwendung, Aufwandmenge, sonstige Kennzeichnungsauflagen und Wartezeit sind den entsprechenden Packungsbeilagen zu entnehmen.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.