Sachkunde und Beratung – Update zum gefälschten GP-Mittel „Zako“ in Sonnenblumen im Mai 2023
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 08.01.2024
Im Mai 2023 wurde eine gefälschte Charge des GP-Mittels „Zako“ auf insgesamt ca. 50 ha Sonnenblumen in Baden-Württemberg ausgebracht. Es wurden insbesondere zu Beginn erhebliche Kulturschäden festgestellt. Diese Charge enthielt nicht den Wirkstoff „Aclonifen“ wie das Referenzmittel „Bandur“, sondern die herbiziden Wirkstoffe „Metribuzin“ und „Atrazin“.
Während „Metribuzin“ ein Wirkstoff ist, der auch aktuell noch in Herbiziden verwendet wird, z. B. in „Artist“ (Herbizid im Kartoffelanbau), wurde die Anwendung von „Atrazin“ in Deutschland 1991 verboten und in der EU 2003. Glücklicherweise war die Konzentration der falschen Wirkstoffe in der gefälschten „Zako“-Charge so gering, dass es weder zu einem Totalausfall der Sonnenblumenbestände kam, noch konnten in einer Vorernteprobe von Sonnenblumensamen auf einer stark geschädigten Fläche im August 2023 die beiden Wirkstoffe nachgewiesen werden. Der in der EU zulässige Grenzwert in Sonnenblumensamen für „Atrazin“ liegt bei 0,05 mg/kg, die Nachweisgrenze in der Untersuchung lag bei 0,01 mg/kg. Eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bestand daher zu keinem Zeitpunkt. Zum Vergleich: „Atrazin“ wurde früher in einer fast 40-fach höheren Konzentration je Flächeneinheit angewendet.
Trotzdem müssen aus diesem Fall Lehren gezogen werden. Einerseits beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, damit dort ausschließlich zuverlässige Händler Genehmigungen für Parallelimporte erhalten. Andererseits muss auch die Rückverfolgbarkeit im Handel besser werden. So ist in Rechnungen und Lieferscheinen bei Pflanzenschutzmitteln zusätzlich zur vollständigen Produktbezeichnung unbedingt auch die jeweilige Chargennummer anzugeben. Zudem muss in Rechnungen und Lieferscheinen eindeutig zwischen GP-Mittel und Referenzmittel unterschieden werden. Eine unzureichende Dokumentation kann – je nach konkretem Fall – die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschweren und dazu führen, dass mehr Ware gesperrt oder vernichtet wird, als notwendig wäre.