Sachkunde und Beratung – Aufzeichnungspflicht von Pflanzenschutzmaßnahmen
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 02.11.2022
„Langsam nähern wir uns der ruhigeren Jahreszeit,“ so die versierte Pflanzenschutzverantwortliche Beraterin A. Bäuerle vom Landwirtschaftsamt Backnang mit Blick auf die Druchfürhung ungeliebter Arbeiten.
Jetzt bleibt auch Zeit die Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem laufenden Jahr zu dokumentieren. Diese müssen bis zum Jahresende vorliegen und anschließend über einen Zeitraum von 3 Jahren aufbewahrt werden. Es gibt keine Vorschrift über die Art und Form der Aufzeichnung.
Folgende Punkte sind aufzuzeichnen: Name des Anwenders, behandelte Kultur, behandelte Fläche, Datum der Anwendung, genaue Bezeichnung des Präparats und Aufwandmenge pro ha. Die Nennung des behandelten Schadorganismus ist keine Pflicht, wird aber sehr empfohlen, da damit auch gleichzeitig die Erfolgskontrolle durchgeführt werden kann.
Falls eine dritte Person, z.B. ein Lohnunternehmer, ein Kollege oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe die Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt hat, müssen auch diese Aufzeichnungen im Betrieb vorliegen.
Die Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen gilt unabhängig von der Betriebsgröße für alle beruflichen Anwender. Die Dokumentation wird im Rahmen verschiedener Kontrollen überprüft.