Sachkunde und Beratung – Aufzeichnungen vervollständigen
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 08.01.2024
Dr. J. Mühleisen, Pflanzenschutzreferent vom Pflanzenschutzdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart, rät dazu die Winterzeit zu nutzen, um die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vervollständigen.
Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich zu führen und drei Jahre aufzubewahren. In den Aufzeichnungen müssen vermerkt sein
- der Zeitpunkt der Anwendung (Datum)
- die Kulturpflanze
- die behandelte Fläche
- die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels
- die verwendete Menge und
- die Anwenderin bzw. der Anwender
Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen zudem nach §11 Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, z. B. auch Lohnunternehmer oder aushelfende Nachbarn, zusammenführen.
Achtung: Die Aufzeichnungen können im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden.