Sachkunde und Beratung – Änderungen bei den gesetzlichen Vorgaben zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 16.02.2022
Der Pflanzenschutz- und Anbauexperte S. Wolpert vom Amt in Ilshofen informiert, dass es wie bereits bei der Winterveranstaltung vorgestellt, zu einigen gesetzlichen Änderungen kam in der
- Pflanzenschutzanwendungsverordnung
und über das sog. Biodiversitätsstärkungsgesetz BW im
- Naturschutzgesetz
- Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
Die in der Abendveranstaltung präsentierte Tabelle nachfolgend und in aller Kürze in fünf Sätzen zusammengefasst
- In Naturschutzgebieten besteht ein Pestizidverbot (Grünland und Ackerland). Betroffene Landwirte mit Ackerland im NSG wurden letztes Jahr informiert.
- In FFH- Gebieten ist auf Grünland kein Pflanzenschutzmitteleinsatz erlaubt!
- Auf Ackerland in FFH- Gebieten, Vogelschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten gilt IPSplus.
- Glyphosat ist in Wasserschutzgebieten verboten.
- Glyphosat ist zur Spätanwendung verboten, sonst eingeschränkt möglich.
Für die flächigen Naturdenkmäler und §30 Biotope gelten auch Einschränkungen. Da diese nur in geringem Umfang im Landkreis Schwäbisch Hall vorhanden sind, sollen betroffene Betriebe mit dem Landwirtschaftsamt Ilshofen direkt Kontakt aufnehmen. Die entsprechenden Schutzgebietskategorien können momentan schon im Kartendienst der LUBW oder in Kürze auch in Fiona (momentan noch gesperrt) eingesehen werden.
Was ist IPSplus (Integrierter Pflanzenschutz Plus)
Hierbei handelt es sich um sog. Landesspezifische Vorgaben nach §17c LLG aufgeteilt in Pflicht- und Wahlmaßnahmen (mit „w“ gekennzeichnet) und angelehnt an die Grundsätze der EU-Richtlinie 2009/128
- Grundsatz 1: Vorbeugung, resistente Sorten, Hygienemaßnahmen, Nützlingsförderung, ausgewogene Düngung und Bewässerung
- Grundsatz 2: Überwachung von Schaderregern
- Grundsatz 3: Entscheidung nach Bekämpfungsrichtwert (BRW), Prognose, amtlicher Warndienst
- Grundsatz 4: Bevorzugung biologischer und physikalischer, nicht-chemischer Maßnahmen
- Grundsatz 5: Zielgenaue Anwendung zum Schutz von Umwelt und Nichtzielorganismen
- Grundsatz 6: Begrenzung auf das notwendige Maß, Teilflächenbehandlung
- Grundsatz 7: Resistenzvermeidungsstrategien
- Grundsatz 8: Erfolgskontrolle
Biodiversitätsstärkungsgesetz Baden-Württemberg
IPSplus ist eine baden-württembergische Ergänzung des Integrierten Pflanzenschutzes um landesspezifische Maßnahmen (siehe Anlage). Die Pflichtmaßnahmen und eine Wahlmaßnahme (mit „w“ gekennzeichnet), die auf den oben genannten acht Grundsätzen basieren. Sie müssen in den genannten Schutzgebieten eingehalten und dokumentiert werden. Die Daten sind drei Jahre aufzubewahren. Die Maßnahmenblätter sind zunächst noch Beratungsempfehlungen. Sie werden ab dem nächsten Jahr im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert.
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