Sachkunde und Beratung – „Rettet die Bienen“ leicht gemacht durch Landesspezifische Vorgaben zum Integrierten Pflanzenschutz
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Heilbronn vom 06.12.2021
Die Expertin der Pflanzenschutz- und Anbauberatung Heilbronn A. Vetter weiß, dass eine zentrale Forderung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ ein Einsatzverbot von Pestiziden (Biozide und Pflanzenschutzmittel) in allen Schutzgebieten war. „Dies hätte bedeutet, dass auf knapp 30% der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Baden-Württemberg eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr möglich gewesen wäre,“ ruft die amtliche Beraterin aus dem Landkreis Heilbronn heute nachhaltig in das Gedächtnis der Praxis im Heilbronner Unterland zurück.
Bei der Umsetzung des daraufhin ausgehandelten Eckpunktepapiers wurde in der Änderung des Naturschutzgesetzes die Anwendung von Pestiziden ab dem 01. Januar 2022 nur in Naturschutzgebieten verboten. In Landschaftsschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten sowie auf intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen ist eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln weiterhin möglich. Es müssen jedoch die Grundsätze des Landes zum integrierten Pflanzenschutz (IPS+) eingehalten werden.
Bei diesen zusätzlichen landesspezifischen Vorgaben handelt es sich um Konkretisierungen der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nach EU-Vorgaben. Auf Basis von acht Grundsätzen haben Arbeitsgruppen der Landwirtschaftsverwaltung konkrete Maßnahmen für den Acker-, Obst-, Wein-, Hopfen- und Gemüsebau beschrieben, die die landwirtschaftliche Praxis als zusätzliche landesspezifische Vorgaben in den genannten Schutzgebieten in Baden-Württemberg umsetzen muss. Die Umsetzung ist von den Betrieben zu dokumentieren und wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert.
Für die genannten Kulturen gibt es Pflichtmaßnahmen, die für die Betriebe auf allen Flächen in den Schutzgebieten verbindlich sind. Zusätzlich ist je Kultur und Betrieb eine Wahlmaßnahme einzuhalten. Die Pflicht- und Wahlmaßnahmen werden regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben. In Kulturen, für die keine Maßnahmen beschrieben sind, müssen keine Maßnahmen eingehalten werden. Wenn die Betriebe Pflichtmaßnahmen nicht einhalten oder keine Wahlmaßnahme wählen können, ist Kontakt mit der amtlichen Beratung aufzunehmen.
Bei der Erstellung der Pflicht- und Wahlmaßnahmen wurde strengstens darauf geachtet, dass sie landesweite Gültigkeit für die unterschiedlichen Boden- und Klimaräume haben. Sie sind von allen Betrieben umsetzbar und mit wenig Aufwand zu dokumentieren. Es wurde zudem darauf achtgegeben, dass sich der zeitliche Aufwand bei Fachrechtskontrollen in Grenzen hält. Die Pflicht- und Wahlmaßnahmen für den Acker-, Obst- und Hopfenbau sind nun auf den Online-Seiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg eingestellt.
Die erforderlichen Maßnahmenblätter für in den Schutzgebieten angebaute Kulturen können heruntergeladen und zu den gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen zur Pflanzenschutzmittelanwendung hinzugefügt werden. Bei Erfüllung von Vorgaben können diese auf den Blättern abgehakt und gegebenenfalls durch zusätzliche
Hinweise (z.B. Warndienstinformationen, Gelbschalenfänge, Fotos) oder andere Nachweise ergänzt werden. Die Unterlagen sind 3 Jahre aufzubewahren.