Sachkunde – Pflanzenschutzmittellager entrümpeln
Wichtige Informationen aus dem Kreis Ludwigsburg vom 19.12.2022
Die beiden renommierten, amtlichen Pflanzenschutzberaterinnen vom Landwirtschaftsamt Ludwigsburg A. Brugger und F. Grötzinger empfehlen für ihren Landkreis Ludwigsburg 1-2 Stündchen der Winterzeit unbedingt für die Überarbeitung des eigenen Pflanzenschutzmittellagers zu investieren. Grundsätzlich sollte dieses den Ansprüchen der „Guten fachlichen Praxis“ im Pflanzenschutz entsprechen – folgende
Punkte müssen beispielsweise unbedingt erfüllt sein für Kontrollen effektiv gewappnet zu sein:
- der Schrank oder der Lagerraum muss für Unbefugte unzugänglich (abgeschlossen) sein
- trocken, frostfrei, sauber
- Rückhalteeinrichtungen am Regal/Schrank oder im gesamten Raum
- In Lagerräumen: kein Ablauf im Boden
- Gebinde regelmäßig auf Dichtigkeit überprüfen
- Keine leicht brennbaren Materialien in unmittelbarer Nähe lagern
Das DLG-Merkblatt zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in landwirtschaftlichen Betrieben bietet detaillierte Informationen: https://www.dlg.org/de/landwirtschaft/themen/pflanzenbau/pflanzenschutz/dlg-merkblatt-452
Sortieren Sie Mittel aus, die keine Zulassung mehr haben und nach Ablauf der Aufbrauchfrist nicht mehr verwendet werden dürfen. Besonders diejenigen, für die eine Beseitigungspflicht besteht müssen umgehend entsorgt werden – beispielsweise beim Schadstoffmobil.
Für ein effektives Aussortieren bietet sich folgende Übersichtsliste mit Zulassungsbeendigungen der letzten 8 Jahre des BVL unter nachfolgendem Link an:
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/psm_uebersichtsliste
Tabelle Nr. 7 dieser Liste (Seite 100 bis 148) führt alles auf einen Blick: Beendete Zulassungen mit Aufbrauchfristen und Beseitigungspflichten. Insbesondere zu beachten gilt Spalte 5 („Grund“) – denn, wenn dort „erneute Zulassung“ steht, ist das Produkt weiterhin zulässig.
Besonders wichtig ist außerdem die Dokumentation Ihrer Pflanzenschutzmittelmaßnahmen. Zwingend dokumentiert werden müssen:
- Name des Anwenders
- Anwendungsdatum
- jeweilige Anwendungsfläche (Schlagname oder Nummer)
- Kultur
- verwendetes Pflanzenschutzmittel
- Aufwandmenge
Praxistipp: Die Aufzeichnungen müssen für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Pflanzenschutzmitteleinsatzes folgt, aufbewahrt werden. Dagegen ist die Form der Aufzeichnung nicht vorgeschrieben.