Sachkunde – Pflanzenschutzmittellager auf(s)räumen
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Heilbronn vom 20.01.2023
Für die Anbau- und Pflanzenschutzexpertin A. Vetter vom Landwirtschaftsamt im Kreis Heilbronn ist es wichtig, dass die Winterzeit für die Überarbeitung des Pflanzenschutzmittellagers genutzt wird. Aus Sicht der Heilbronner Pflanzenschutzexpertin sollte das Lager grundsätzlich den Ansprüchen der „Guten fachlichen Praxis“ im Pflanzenschutz gerecht werden.
Folgende Kriterien müssen beispielsweise zwingend erfüllt sein:
- der Schrank oder der Lagerraum muss für Unbefugte unzugänglich (abgeschlossen) sein
- er muss trocken, frostfrei und sauber sein
- Rückhalteeinrichtungen am Regal/Schrank oder im gesamten Raum
- In Lagerräumen: kein Ablauf im Boden
- Gebinde regelmäßig auf Dichtigkeit überprüfen
- Keine leicht brennbaren Materialien in unmittelbarer Nähe lagern
Das DLG-Merkblatt zur Lagerung von PSM in landwirtschaftlichen Betrieben bietet detaillierte Informationen:
https://www.dlg.org/de/landwirtschaft/themen/pflanzenbau/pflanzenschutz/dlgmerkblatt
Sortieren Sie Mittel aus, die keine Zulassung mehr haben und nach Ablauf der Aufbrauchfrist nicht mehr verwendet werden dürfen. Besonders diejenigen, für die eine Beseitigungspflicht besteht müssen umgehend entsorgt werden. Termine zur Schadstoffsammlung im Landkreis Heilbronn z.B. unter:
https://www.landkreis-heilbronn.de/sixcms.php/detail.php?id=8602
Fürs Aussortieren bietet sich folgende Übersichtsliste mit Zulassungsbeendigungen der letzten 8 Jahre des BVL an: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/psm_uebersichtsliste
Tabelle Nr. 7 (Seite 103 bis 149) dieser Liste führt alles auf einen Blick: beendete Zulassungen mit Aufbrauchfristen und Beseitigungspflichten. Denken Sie außerdem an die Dokumentation Ihrer Pflanzenschutzmaßnahmen. Dokumentiert werden muss:
- Name des Anwenders
- Anwendungsdatum
- jeweilige Anwendungsfläche (Schlagname oder Nummer)
- Kultur - verwendetes Pflanzenschutzmittel
- Aufwandmenge
Die Aufzeichnungen müssen für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des PSM-Einsatzes folgt, aufbewahrt werden. Die Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben.