Zulassungen für Notfallsituationen nach Art. 53 EU-VO Baden-Württemberg
In Notfallsituationen kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) kurzfristig das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung und für maximal 120 Tage zulassen.
Die Zulassungen nach Art. 53 in Verbindung mit § 29 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) gelten nur für die professionelle Anwendung NICHT für Hobbygärtner (Klein- und Hausgarten) und Kommunen (Öffentliches Grün).
Über die Voraussetzungen und Auflagen, unter denen die Anwendung gemäß Zulassung bzw. Genehmigung jeweils erfolgen darf informiert der Pflanzenschutzdienst des Landes Baden-Württemberg.
Zulassung gemäß Art. 53 VO (EG) Nr. 1107/2009 i.V. m. § 29 Abs. a Nr. 1 PflSchG