Pflanzenschutzmittel – Zulassungen aufgrund von Notfallsituationen nach Artikel 53
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 03.04.2023
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat für Exirel (Wirkstoff: Cyantraniliprole) wieder eine Zulassung gegen den Liebstöckelrüssler in Hopfen für die Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai 2023 erteilt. Das Mittel kann auf Flächen mit Starkbefall nach Warndienstaufruf mit 0,375 ml pro Stock in 0,25 Liter Wasser pro Stock (maximaler Mittelaufwand 750 ml/ha bei 2.000 Stöcken/ha) maximal einmal als Einzelpflanzenbehandlung gegossen werden. Wartezeit: F.
Achtung: In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen von der zuständigen Behörde zum Schutz des Grundwassers abgegrenzten Gebieten ist die Anwendung dieses Mittels verboten (NG300). Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Cyantraniliprole enthalten (NG364). Anwendung erst nach dem Kreiseln (NW715). Das Mittel ist als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Anwendung nur, wenn sichergestellt ist, dass während der Vegetationsperiode im Hopfengarten und unmittelbar an diesen angrenzend keine blühenden, für Bestäuber attraktiven Wildkräuter vorhanden sind (NT191).
Für Insegar (Wirkstoff: Fenoxycarb) wurde wieder eine Zulassung gegen Eier und schlüpfende Larven des Pflaumenwicklers in Pflaume, Zwetschge, Mirabelle und Reneklode im Freiland für 120 Tage erteilt. Das Mittel darf ab dem 15. Mai bis 11. September 2023 in den Entwicklungsstadien BBCH 72 bis 85 nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf mit 0,2 kg/ha in maximal 500 Liter Wasser/ha und je Meter Kronenhöhe (maximal 0,6 kg/ha) gesprüht werden. Maximal 1,2 kg/ha bei zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 14 Tagen. Wartezeit: 28 Tage.
Achtung: Insegar ist bienengefährlich (B1). Das Mittel darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Die Anwendung auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen. Folgender Mindestabstand ist einzuhalten: 90%-20m (NW607-2).
Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauffolgenden Breite von mindestens 20m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das mindestens in die Abdriftminderungsklasse 95% eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5m nicht erforderlich, wenn die angrenzenden Saumstrukturen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.