Pflanzenschutzmittel – Ruhensanordnungen gilt mit sofortiger Wirkung!
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 27.03.2023
Nach Mitteilung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) über den Erhalt von Rücknahmebescheiden in Bezug auf verschiedene Notfallzulassungen für Metalaxyl-M-haltige Pflanzenschutzmittel und die damit direkt in Verbindung stehenden Ruhensanordnungen. Anknüpfend daran wird mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen (mit dem Ziel der Beizung für eine Freilandverwendung) und die Aussaat des entsprechend gebeizten Saatgutes ins Freiland verboten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die gegenständliche Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel Maxim XL ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 rechtswidrig. Das Pflanzenschutzmittel Maxim XL enthält den Wirkstoff Metalaxyl-M. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat die Europäische Kommission am 5. Mai 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 erlassen. Nach deren Artikel 3 darf Saatgut, das mit Metalaxyl-M enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, ausschließlich im Gewächshaus ausgesät werden. Eine Freilandverwendung des mit Maxim XL behandelten Saatguts ist somit verboten. Dieses Verbot umfasst auch die Behandlung von Saatgut, das ausschließlich für die Freilandverwendung vorgesehen ist.
In Ergänzung dazu sind mit sofortiger Wirkung nachfolgende und in unterschiedlichen gärtnerischen Kulturen erteilte Notfallzulassungen im Pflanzenschutz davon betroffen:
- Apron XL mit dem Wirkstoff Metalaxyl-M
- Wakil XL mit den Wirkstoffen Cymoxanil, Fludioxonil und Metalaxyl-M
Das Ruhen der gegenständlichen Notfallzulassung soll den anhaltenden Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 in Form der Behandlung von Saatgut mit Maxim XL und des innergemeinschaftlichen Inverkehrbringens beenden.