Pflanzenschutzmittel – Pflanzguterzeugung von Kartoffeln durch Notfallzulassung abgesichert
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 21.03.2023
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Promanal HP (mit dem Wirkstoff Paraffinöl) zugelassen. Die Zulassung ist beschränkt auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Kartoffeln zur Pflanzguterzeugung.
Die Zulassung von Promanal HP wird für die Zeit vom 20. April 2023 bis 18. August 2023 ausgesprochen. Damit ist die Anwendung für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Promanal HP-Menge ist auf 94.000 Liter begrenzt und damit ausreichend für etwa 9.000 ha Pflanzkartoffeln.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Promanal HP darf nach Warndienstaufruf bzw. ab Erreichen der Bekämpfungsschwelle zur Bekämpfung von Blattläuse als Virusvektoren in Kartoffeln deren Verwendungszweck zur Pflanzguterzeugung (Vorstufen, Basis und zertifiziertes Pflanzgut) dient. Aussortierte Pflanzkartoffeln können zu Lebens- und Futtermittelzwecken verwendet werden. Als Anwendungszeitraum wurde der Entwicklungsbereich der Kultur zwischen BBCH 10 bis BBCH 91 festgelegt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge beträgt im Entwicklungsbereich der Kultur BBCH 10 bis BBCH 24: 3,5 Liter/ha; im Entwicklungsbereich der Kultur BBCH 25 bis BBCH 91: 7 Liter/ha in jeweils 200 bis 400 Liter Wasser/ha.
Die maximale Anzahl Anwendungen ist begrenzt.
Hier wird in der maximalen Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung wie folgt differenziert:
- entweder zwei Behandlungen im Stadium BBCH 10 bis BBCH 24, oder zwei Behandlungen im Stadium BBCH 25 bis BBCH 91
Bei der maximalen Zahl der Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr wird in Ergänzung dazu wie folgt differenziert:
- 2 Behandlungen mit unterschiedlichem Behandlungsabstand: BBCH 10 bis BBCH 24: 3 Tage oder im BBCH 25 bis BBCH 91: 7 Tage
Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.