Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassungen sichern wichtige Kulturen ab
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 21.03.2023
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat im Rahmen der Notfallzulassungen in nachfolgenden Kulturen wichtige Indikationen wie folgt ermöglicht. Die in der Tabelle jeweils genannte Notfallzulassung ist zeitlich begrenzt und beschränkt auf das Inverkehrbringen und die jeweils genannte und beschriebene Anwendung.
Mittel | Kultur | Schadorganismus/ Zweckbestimmung | Verwendungszweck | |
Flowbrix | Ölkürbis im ökologischen Landbau |
Auflaufkrankheiten | Zur Ölgewinnung und zum Verzehr | |
Karate Zeon | Apfel, Birne, Süß- und Sauerkirsche | Fruchtschädigende Wanzen wie: Grüne Futterwanze (Lygocoris pabulinus) Rotbeinige Baumwanze (Pentatoma rufipes), Grüne Reiswanze (Nezara viridula), Grüne Stinkwanze (Palomena prasina) Graue Gartenwanze (Rhaphigaster nebulosa) Marmorierte Baumwanze (Halymorpha halys) Beerenwanze (Dolycoris baccarum) |
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Pirimor G | Zuckerrübe | Blattläuse als Virusvektoren |
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Angaben zur sachgerechten Anwendung
Die jeweils zugelassene, bundesweite Gesamtmittelmenge, der jeweilige Einsatzzeitraum sowie die bundesweit kulturspezifisch jeweils mögliche Behandlungsfläche sind exakt definiert und festgelegt. Sämtliche Angaben zur sachgerechten Anwendung, zu den exakten Aufwandmengen und den Wartezeiten sind zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen und weiteren Auflagen im Freiland und im Gewächshaus ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.