Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für die Folpan 80 WDG-Anwendung in Kernobst
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 15.04.2024
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert heute darüber, dass nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 für Folpan 80 WDG (Wirkstoff: Folpet) eine Notfallzulassung erteilt wurde. Das Mittel darf im Rahmen dieser Notfallzulassung gegen Schorf (Venturia spp.) in Kernobst eingesetzt werden.
Die Zulassung von Folpan 80 WDG ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Schorf (Venturia spp.) in Kernobst beschränkt und wird erteilt für die Zeit vom 18. Juli 2024 bis 14. November 2024. Die Ausbringung ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit insgesamt zugelassene Menge wird auf 6.750 kg begrenzt und ist damit ausreichend für eine Behandlungsfläche von 1.500 ha bei drei Behandlungen ausschließlich für Kernobstbetriebe in Baden-Württemberg in den Landkreisen Bodenseekreis, Ravensburg und Lindau.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Folpan 80 WDG darf bei Infektionsgefahr bzw. nach Warndienstaufruf im Freilandobstbau im Entwicklungsbereich der Kultur zwischen BBCH 85 bis BBCH 89 gespritzt oder gesprüht werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung für die Kultur bzw. je Jahr auf 3 Anwendungen begrenzt. Zwischen den einzelnen Behandlungsmaßnahmen muss ein Behandlungsabstand von festgelegten 7 Tagen eingehalten werden.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge beträgt exakt 0,5 kg/ha/m Kronenhöhe in maximal 400 bis 500 Liter/ha/m Kronenhöhe. Der maximale Mittelaufwand wurde auf 1,5 kg/ha bei 3 m Kronenhöhe festgelegt. Die Wartezeit beträgt 21 Tage.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.