Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für den Birnenanbau
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 26.03.2019
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Karate Zeon mit dem Wirkstoff lambda-Cyhalothrin zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung in Birne zur Bekämpfung der „Rotbeinige Baumwanze“ (Pentatoma rufipes) und der Grüne Reiswanze (Nezara viridula) beschränkt.
Die Zulassung von Karate Zeon wird für die Zeit vom 25. März 2019 bis zum 22. Juli 2019 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird 30 Liter zur Behandlung von 400 ha begrenzt.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Das Mittel darf bei Befallsbeginn und nach Warndienstaufruf im Birnen-Freilandobstbau ab BBCH 56 bis 71 der Kultur gegen die Nymphen der „Rotbeinige Baumwanze“ (Pentatoma rufipes) und der „Grüne Reiswanze“ (Nezara viridula) gesprüht werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 1 Anwendung beschränkt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge wurde festgelegt auf 0,0375 Liter/ha und m Kronenhöhe in max. 500 Liter/ha Wasser und m Kronenhöhe. Maximal dürfen 0,075 Liter/ha (maximal 2 m Kronenhöhe) je Behandlung ausgebracht werden. Die Wartezeit beträgt exakt 14 Tage.
Achtung: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer – muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar in oder an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
90%–50m, 95%–40m
Hinweis: Sämtliche weiteren Auflagen sind bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.