Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für den Anbau von Johannis- und Heidelbeeren
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 05.04.2024
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert heute darüber, dass nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 für Exirel (Wirkstoff: Cyantraniliprole) eine Notfallzulassung erteilt wurde. Das Mittel darf im Rahmen dieser Notfallzulassung gegen die Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) in Johannis- und Heidelbeeren eingesetzt werden.
Die Zulassung von Exirel ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen die Kirschessigfliege in Johannis- und Heidelbeeren beschränkt und wird erteilt für die Zeit vom 15. Mai 2024 bis zum 11. September 2024. Die Ausbringung ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit insgesamt zugelassene Menge wird auf 1.650 Liter begrenzt und ist damit ausreichend Behandlung von 1.000 ha mit zwei Anwendungen außerhalb von Wasserschutzgebieten und 200 ha mit einer Anwendung innerhalb von Wasserschutzgebieten.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Exirel darf außerhalb von Wasserschutzgebieten im Anbau von Rote, Weiße, Schwarze Johannisbeere, Heidelbeere Futtererbse nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf im Kulturentwicklungsbereich der genannten Kulturen BBCH 81 bis BBCH 87 gespritzt oder gesprüht werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Anwendungen begrenzt.
Exirel darf innerhalb von Wasserschutzgebieten im Anbau von Rote, Weiße, Schwarze Johannisbeere, Heidelbeere Futtererbse nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf im Kulturentwicklungsbereich der genannten Kulturen BBCH 81 bis BBCH 87 gespritzt oder gesprüht werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung für die Kultur bzw. je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge beträgt exakt 0,75 Liter/ha in mindestens 600 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit wurde auf 14 Tage festgelegt. Maximal dürfen 1,5 Liter/ha in der Kultur/Jahr ausgebracht werden. Die Wartezeit wurde auf 3 Tage festgelegt.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.