Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Anwendung in Pflanzkartoffeln erteilt
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 25.04.2024
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert heute darüber, dass nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 für Promanal HP (Wirkstoff: Paraffinöl) eine Notfallzulassung erteilt wurde. Das Mittel darf im Rahmen dieser Notfallzulassungen zur Pflanzguterzeugung (Vorstufen, Basis und zertifiziertes Pflanzgut) in Kartoffeln gegen Blattläuse als Virusvektoren eingesetzt werden.
Die Notfallzulassung von Promanal HP wird erteilt für die Zeit vom 25. April 2024 bis zum 24. August 2024. Die Anwendung ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wird begrenzt auf 94.500 Liter und ist damit ausreichend für 9.000 ha Pflanzkartoffeln.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Promanal HP darf nach Warndienstaufruf bzw. ab Erreichen der Bekämpfungsschwelle gegen Blattläuse als Virusvektoren in Kartoffeln gespritzt werden. Die zu behandelnden Kartoffelbestände müssen sich im Entwicklungsbereich BBCH 10 bis BBCH 91 befinden und deren Verwendung muss die Pflanzguterzeugung (Vorstufen, Basis und zertifiziertes Pflanzgut) sein. Aussortierte Pflanzkartoffeln können zu Lebens- und Futtermittelzwecken verwendet werden.
Die maximale Anzahl Anwendungen in der o.a. Anwendung für die Kultur und je Jahr beträgt 2 Anwendungen.
Die Anwendung bzw. der Anwendungsturnus muss wie folgt umgesetzt werden: Entweder zwei Behandlungen im Stadium BBCH 10 bis BBCH 24 oder zwei Behandlungen im Stadium BBCH 25 bis BBCH 91.
Für die genannten Anwendungszeiträume gelten jeweils zwingend einzuhaltende Behandlungsabstände: Beim Einsatz im Entwicklungsbereich der Kartoffeln zwischen BBCH 10 bis BBCH 24 gelten 3 Tage und bei Behandlung der Kartoffelbestände zwischen BBCH 25 bis BBCH 91 müssen zwischen den beiden Behandlungen 7 Tage liegen.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge wurde entsprechend der vorgesehenen Anwendungszeiträume wie folgt festgelegt:
- BBCH 10 bis BBCH 24: 3,5 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha
- BBCH 25 bis BBCH 91: 7,0 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha
Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.