Pflanzenschutzmittel – Karate Zeon als Notfallzulassung für Weinreben
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 02.08.2024
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 für Karate Zeon (Wirkstoff: lambda-Cyhalothrin) eine Notfallzulassung erteilt. Das Mittel darf im Rahmen dieser Notfallzulassungen zur Bekämpfung Amerikanische Rebzikade
(Scaphoideus titanus) als Vektor der Goldgelben Vergilbung (Flavescence dorée) in Weinrebe (Pflanzreben, Unterlagsreben, Edelreisanlagen, Ertragsanlagen) eingesetzt werden.
Die Notfallzulassung von Karate Zeon wird erteilt für die Zeit 22. August 2024 bis zum 19. Dezember 2024. Die Anwendung ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wird begrenzt auf 175 Liter und ist damit ausreichend für etwa 250 ha Rebschulfläche, 20 ha Muttergärten, 500 ha Edelreisvermehrungsflächen sowie 393 ha Ertragsanlagen.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Karate Zeon darf in Pflanzreben in Rebschulen und in Unterlagsreben in Muttergärten gespritzt oder gesprüht werden deren Verwendung ausschließlich zur Erzeugung von Pflanzgut vorgesehen ist und wo keine Früchte in den Jahren der Produktion/Behandlung geerntet werden. Dabei wurde bei nachweislichem Befund der Amerikanische Rebzikade (im Rahmen des Monitorings und bei Aufruf über amtliche Rebschutzwarndienste) die Zeit während der Trieb- und Blattentwicklung als Anwendungszeitpunkt bestimmt und festgelegt. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Anwendungen begrenzt. Zwischen den beiden Ausbringungsterminen muss ein Behandlungsabstand von mindestens 14 Tage eingehalten werden.
Karate Zeon darf in Edelreisanlagen und in Ertragsanlagen gespritzt oder gesprüht werden deren Verwendung in der Holzvermehrung der europäischen Reben für Stecklinge der Propfreben liegt deren Nutzung als Tafel- und Keltertraube (rückstandsrelevant) festgelegt ist. Als Anwendungszeitraum wurde in diesem Fall und bei nachweislichem Befund der Amerikanischen Rebzikade der Entwicklungszeitraum zwischen BBCH 55 (Gescheine vergrößern sich) bis BBCH 89 (Vollreife der Beeren) festgelegt. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Anwendungen begrenzt. Zwischen den beiden Ausbringungsterminen muss ein Behandlungsabstand von mindestens 14 Tage eingehalten werden.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge beträgt in allen genannten Produktionsrichtungen 75 ml/ha in 400 bis 800 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit „F“ ist in Rebenpflanzgut und Unterlagsreben durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich für die beantragte Kultur im Freiland. Dagegen beträgt die Wartezeit in Edelreisanlagen und/oder Ertragsanlagen exakt 7 Tage.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.