Pflanzenschutzmittel – Änderungsbescheid zu Pirimor G in der Notfallzulassung
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 02.08.2024
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 für Pirimor G (Wirkstoff: Pirimicarb) am 14.08.2024 eine Notfallzulassung erteilt. Dieser Bescheid wir jetzt wie folgt angepasst:
Im Abschnitt D des Bescheides vom 14. August 2024 wird die Auflage zur Bieneneinstufung
(NB6611)
- Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
gestrichen und dafür im Abschnitt F unter Hinweisen die Einstufung des Mittels als nicht Bienengefährlich ergänzt:
(NB6641)
- Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4).
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.