Pflanzenschutzmittel – Abstände zu Oberflächengewässern
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 07.03.2023
Bei den anstehenden Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln sind die Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer zu beachten. Nach Pflanzenschutzrecht sind zu schützende Gewässer an folgenden Merkmalen zu erkennen:
- Ständig oder regelmäßig über längere Zeit (periodisch) im Jahr wasserführend
- Gewässerbett bei Austrocknung erkennbar
- Wasserpflanzen vorhanden
- Vorkommen schutzwürdiger Wasserorganismen (Tiere und Pflanzen)
- Bei Austrocknung keine Landpflanzen am Gewässerboden
Um eine Abdrift von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu verhindern, werden Abstände festgelegt, die eingehalten werden müssen (NW606). Bei Verwendung verlustmindernder Technik können die Abstände in Abhängigkeit von der Abdriftminderungsklasse (50%, 75%, 90%) reduziert werden (NW605). Die Anwendung einer Reihe von Mitteln muss grundsätzlich mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen (NW607).
Nach dem Wassergesetz ist in Baden-Württemberg zudem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen in einem Bereich von fünf Metern grundsätzlich verboten. Diese fünf Meter-Regelung gilt nur für Gewässerrandstreifen an Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Auskünfte zu der Einstufung der Gewässer erteilen die unteren Wasserbehörden an den Landratsämtern.
Die Einhaltung der Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer wird im Rahmen der Fachrechtskontrollen überprüft. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Er wird durch die untere Landwirtschaftsbehörde mit einem Bußgeld geahndet und ist zudem hinsichtlich der Einhaltung der „Konditionalität“ (Cross Compliance + Greeninganforderungen als neue GLÖZ Standards) relevant.