Gartenbau – Neues Pflanzengesundheitsrecht erfordert einheitliche Regelungen bei der zukünftigen Passpflicht
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 31.10.2019
Das neue Pflanzengesundheitsrecht erfordert ab 14. Dezember 2019 gemäß der EU-Verordnung 2016/2031 Passpflicht bei Topfkräutern.
Gemäß neuer Bestimmungen sind zukünftig alle Pflanzen zum Anpflanzen von der Passpflicht betroffen. Dabei sind Pflanzen zum Anpflanzen Pflanzen die angepflanzt bleiben (z.B. Topfpflanzen), angepflanzt werden sollen oder wieder angepflanzt werden (z.B. bei Weiterkultur). Auf Kräuter mit Wurzelballen in einem Topf mit Kultursubstrat trifft in jedem Fall der erste Verwendungszweck (die angepflanzt bleiben) uneingeschränkt zu.
Topfkräuter haben beim Verbraucher meist eine eher kurze Lebensdauer. Jedoch unterscheiden sie sich dadurch kaum von beispielsweise „krautigen Zierpflanzen“ wie Primeln, die ebenso zu den betroffenen Pflanzen zum Anpflanzen zählen. Im Grundsatz können im Lebensmitteleinzelhandel erworbene Kräuter vom Endnutzer auch im Garten weiterkultiviert werden, so dass sie sich nicht von anderen passpflichtigen Kräutern unterscheiden lassen, die von Gartenbaubetrieben gezielt zur Freilandkultur abgegeben werden.
Topfkräuter die in hohen Stückzahlen produziert und verkauft werden können im Falle eines Befalls mit gefährlichen Schadorganismen durchaus ein hohes Risiko für die Pflanzengesundheit darstellen.
Deshalb sind derzeit keine fachrechtlichen Kriterien, die Ausnahmen von der Passpflicht ermöglichen. Auch im Hinblick auf die gemeinsam beschlossene, einheitliche Anwendung der neuen Regelung in den Mitgliedsstaaten ist eine Pflanzenpasspflicht für Topfkräuter angezeigt und keine Ausnahmen möglich.