Getreide – Saatgut für die Herbstaussaat vorbereiten
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 27.08.2024
Mit der Saatgutbehandlung werden in erster Linie samenbürtige Krankheitserreger bekämpft und das Auflaufen sowie die Überwinterung des Getreides abgesichert. Um das Entstehen von Beizstäuben und eine Belastung der Umwelt zu vermeiden, ist das Saatgut vor dem Beizvorgang sorgfältig zu reinigen.
Für die Wintergerste wird ein gegen Streifenkrankheit und Flugbrand sowie, für kühlere Anbaulagen, ein gegen Typhula-Fäule wirksames Mittel empfohlen. Winterweizen- und Dinkelsaatgut sollte gegen Steinbrand und Schneeschimmel, für Anbaulagen oberhalb von 500 Metern Höhe unbedingt gegen Zwergsteinbrand gebeizt werden. Für Winterroggen und Wintertriticale sind Mittel mit Wirkung gegen Schneeschimmel ausreichend.
Für Flächen mit einem hohen Risiko für einen Brachfliegen-Befall steht in Winterweichweizen und Wintergerste mit Signal 300 ES (Wirkstoff: Cypermethrin) ein insektizides Beizmittel zur Verfügung. Die Beize schützt auch vor Fraß durch den Drahtwurm. Aufgrund einer Zulassung für Notfallsituationen kann auch Saatgut von Roggen behandelt werden.
Gegen Blattläuse und Zikaden als Virusvektoren und zur Abwehr von Krähen gibt es im Wintergetreide leider keine Beizmittel mehr. Gegen Virusvektoren muss ggf. im Nachauflauf eine Insektizid-Behandlung erfolgen. Der amtliche Pflanzenschutzdienst empfiehlt hier eine Bestandsregulierung oder zumindest den Vergrämungsschuss bei lokal auftretenden Schäden. Rabenkrähen (schwarzer Schnabel) können in der Zeit vom 1. August bis 15. Februar (außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen) bejagt werden. Bei Saatkrähen (heller Schnabel) als besonders geschützte Art ist es etwas schwieriger. Jedoch können von den unteren Naturschutzbehörden (im Landratsamt) artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zugelassen werden. Es wird dringend empfohlen bei Schäden durch Saatkrähen bereits frühzeitig Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen und sich in Bezug auf Maßnahmen zum Bestandsmanagement und zur Vergrämung (letal / nicht-letal) inkl. Antragsstellung und Genehmigung beraten zu lassen. Abschüsse können durch die untere Naturschutzbehörde genehmigt werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Saatkrähen-Populationen nicht verschlechtert.