Düngung Düngeverordnung (DüV) – Anlage 5 nach DüV für Düngejahr 2023 erstellen bis 31.03.2024
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 27.03.2024
„Heute will ich für mein Beratungsgebiet erinnern, dass Anlage 5 der DüV für das Düngejahr 2023 bis zum 31.03.2024 erstellt sein muss,“ so die renommierte Anbauexpertin und Pflanzenschutzberaterin A. Bäuerle aus dem Rems-Murr-Kreis.
In diesem Zusammenhang müssen alle Betriebe, die gemäß DüV aufzeichnungspflichtig sind, z.B. eine Düngebedarfsermittlungen erstellen, Grundbodenuntersuchungen durchführen oder Düngemaßnahmen aufzeichnen, bis zum 31.03.2024 für das Düngejahr 2023 den jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) in der sogenannten Anlage 5 nach DüV erfassen.
Anlage 5 nach DüV beinhaltet:
- die Aufsummierung der Ergebnisse der Düngebedarfsermittlungen für Stickstoff und Phosphat aus 2023 zu einer betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs sowie
- die Zusammenfassung der aufgebrachten Mengen an Nährstoffe (Stickstoff und Phosphat) aus 2023 zu einer betrieblichen Gesamtstumme des Nährstoffeinsatzes.
Diese Aufsummierung kann digital, z.B. mit www.duengung-bw.de oder einer anderen Fachanwendung (Ackerschlagkartei) sowie händisch erfolgen. Für die händische Erfassung haben wir zu Ihrer Unterstützung ein Dokumentationsblatt erstellt. Zudem gibt es von Seiten des LTZ Augustenberg ein aktuelles Merkblatt zum Thema. Beide können unter diesem Link abgerufen werden.
Praxistipp: Die Anlage 5 wie auch alle anderen Unterlagen zur DüV unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren.