Düngung/Düngeverordnung – Was gilt?
Wichtige Informationen aus dem Neckar-Odenwald-Kreis vom 22.01.2022
Die Pflanzenschutzexpertin N. Waldorf vom Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis in Buchen weist heute darauf hin, dass bei der ersten Düngungsmaßnahme folgende Punkte zwingend zu beachten sind:
- Die Sperrfrist zur Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen N- und P-Gehalten endet auf Acker- und Grünland am 31. Januar.
- Die Sperrfrist für Festmist von Huf-und Klauentieren und Kompost endet am 15.01. Nur in Nitratgebieten („rote Gebiete“) darf erst ab 01. Februar wieder ausgebracht werden.
- Die Düngung darf nur auf aufnahmefähigen Böden erfolgen. Nicht aufnahmefähig sind schneebedeckte, wassergesättigte und gefrorene Böden. Mit der 2020 novellierten Düngeverordnung ist die Auslegung des gefrorenen Bodens verschärft, d.h. es ist leider nicht möglich, Nachtfröste zu nutzen, um bodenschonend Dünger auszubringen.
- Der Nährstoffvergleich ist nicht mehr erforderlich und wurde durch die Aufzeichnungspflicht der Düngung ersetzt. Beachten Sie auch, dass bis zum 31.03. die Ergebnisse der Düngebedarfsermittlungen für N und P zu betrieblichen Gesamtsummen des Düngebedarfs aufsummiert werden
- Die Düngebedarfsermittlung muss vor dem Ausbringen wesentlicher Nährstoffmengen (>50 kg N und 30 kg P/ha und Jahr) erfolgen.
- Auf unbestelltem Ackerland gilt weiterhin die 4-Stunden Einarbeitungsfrist. Eine schnellstmögliche Einarbeitung führt zu deutlich geringeren N-Verlusten und ist daher nicht nur aufgrund der hohen Düngerpreisen anzuraten
Zur Beantwortung von Rückfragen steht das Buchener Beratungsteam gerne zur Verfügung.