Düngung – Verfügbarer Stickstoff schwer abzuschätzen
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Heilbronn vom 27.02.2018
Die Anbau- und Pflanzenschutzexperten vom Landwirtschaftsamt im Kreis Heilbronn, weisen heute darauf hin, dass der Gehalt an verfügbarem Stickstoff aufgrund der Witterungsverhältnisse 2017 in den Böden im Frühjahr 2018 schwer abzuschätzen ist und geben wichtige Hinweise was dabei zu beachten ist.
So empfehlen U. Klenk und A. Vetter vor der ersten Stickstoffgabe in jedem Fall eine Bodenprobe zu ziehen und auf Nitratstickstoff untersuchen zu lassen. In diesem Zusammenhang weisen die Heilbronner Fachleute auch darauf hin, dass in Wasserschutzgebieten die Terminvorgaben der SchALVO zu beachten sind.
Um eine aussagekräftige Düngeempfehlung zu bekommen, wurden vom LTZ Augustenberg folgende Beprobungszeiträume verbindlich festgelegt:
Fruchtarten | Beginn | Ende |
Wintergetreide, Winterraps | 01.02. | 30.04. |
Sommerungen | 15.02. | 30.04. |
Mais, normale Nmin-Methode | 15.03. | 30.06. |
Mais, späte Nmin-Methode (in WSG) * | 30.04. | 30.06. |
Frühkartoffeln | 01.02. | 15.05. |
Kartoffeln | 15.02. | 15.06. |
Zuckerrüben | 15.02. | 31.05. |
Sonnenblumen | 01.03. | 15.06. |
Reben | 15.03. | 30.06. |
Spargel | 15.04. | 31.07. |
* Zu Mais in Wasserschutzgebieten ist die späte Nmin-Methode (frühestens ab 4-Blattstadium) vorgeschrieben. Auf dem Probenbegleitblatt ist anzugeben, ob eine späte Nmin-Probe vorliegt.
Alle nicht genannten Kulturen können jederzeit beprobt werden. Vor der Ausbringung wesentlicher Stickstoffmengen sind nach der Düngeverordnung mindestens jährlich die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betrieb zu ermitteln:
- durch Untersuchung repräsentativer Proben je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit
- durch Übernahme der NID-Werte aus den Wochenblättern, dem Internet oder
- durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen
Weitere Hinweise zur Düngung:
Für eine aussagekräftige Düngungsempfehlung ist es wichtig, die Proben zeitnah zur geplanten Düngung zu ziehen.
Stickstoff darf nicht gedüngt werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder mit Schnee bedeckt ist.
Die Aufzeichnungen bezüglich der Düngung sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.
Die Ergebnisse der SchALVO-Herbstaktion ersetzen nicht die von der SchALVO geforderten N-min Untersuchungen im Frühjahr.
Es können nur neue NID-Formulare verwendet werden.