Düngung – Online-Informationsabende Pflanzenschutz und Pflanzenbau
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 26.01.2022
Der Pflanzenschutz- und Anbauexperte S. Wolpert vom Amt in Ilshofen weiß, dass über das Wochenende Niederschläge gemeldet sind und, dass es danach deutlich wärmer wird. Frost und Winter sind nicht in Sicht. In der Hoffnung, dass der Frost nicht dann kommt, wenn er nicht mehr gebraucht werden kann informiert der Ilshofener Fachmann heute für den Landkreis Schwäbisch Hall über wichtige Themen der Düngung und verweist in diesem Zusammenhang auf die beigefügten Informationsblätter.
Ausnahmeregelung zur streifenförmigen Gülledüngung
Seit dem 01.02.2020 dürfen nach §6 Absatz 3 Düngeverordnung (DüV) flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
Für Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlicher Fläche (LF) ist die Einhaltung der Vorgaben nach §6 Absatz 3 DüV aus betriebswirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Die Ausbringung von dünner Gülle oder Jauche (<2% TS-Gehalt) führt zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die oben genannten Verfahren.
Das Landratsamt als zuständige Behörde erteilt unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Vorgaben der DüV. Die Vorgaben der Allgemeinverfügung sind unbedingt einzuhalten. Auch die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung sind weiterhin in vollem Umfang gültig.
Düngung im Frühjahr
- Am ersten Februar endet die Sperrfrist für die Ausbringung stickstoffhaltiger Dünger auf Acker- und Grünland.
- Die Ausbringung von Düngemitteln ist nicht zulässig, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.
- Zu beachten ist, dass vor der Ausbringung der ersten Düngegabe die Düngebedarfsberechnung vorliegen muss.
- Wirtschaftsdünger, die auf Flächen in „Gelben (eutrophierten) Gebieten“ (ca. 75% der LF im Kreis SHA sind betroffen) oder in „Roten Gebieten“ (Nitratgebieten) ausgebracht werden sollen, müssen vor der Aufbringung auf die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat untersucht sein. Das Ergebnis darf nicht älter als 12 Monate sein.
Düngebedarfsberechnung
Vor der ersten Düngung muss die Düngebedarfsberechnung erstellt werden. Diese kann über Düngung-BW, in Fachprogrammen oder auch händisch erstellt werden. Die Formulare hierzu finden Sie unter folgendem Link:
https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung
Die Werte vom langjährigen NID finden Sie im Anhang.
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