Düngung – Neue Vorgaben zur Erstellung einer Stoffstrombilanz ab 01. Januar 2023
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Karlsruhe vom 24.11.2022
Die renommierte Karlsruher Berater C. Erbe vom Amt in Bruchsal informiert heute im Landkreis Karlsruhe über die ab 01.01 2023 geltenden, neuen Vorgaben zur Erstellung einer Stoffstrombilanz.
In diesem Zusammenhang werden ab 01. Januar 2023 Betriebe bilanzpflichtig sein mit:
- mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche
- einem Tierbesatz mit mehr als 50 GV/ha (Großvieheinheiten)
- einer Aufnahme von mehr als 750 kg Gesamt N aus Wirtschaftsdünger
- Biogasanlagenbetriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen oder abgeben
Ob Sie davon betroffen sind, kann aus dem Entscheidungsbaum des LTZ Augustenberg entnommen werden der unter nachfolgendem Link heruntergeladen werden kann:
Hinweis zu den geltenden Abgabefristen: Die Aufzeichnung der Zu- und Abfuhr in oder aus dem Betrieb hat spätestens 3 Monate nach der entsprechenden Zu- und Abfuhr zu erfolgen.
Die Stoffstrombilanz ist spätestens 6 Monate nach Ende des Düngejahres anzufertigen. Düngejahr kann das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr sein. Das heißt konkret: Wird das Kalenderjahr als Düngejahr gewählt, muss die Bilanz für 2023 spätestens am 30.06 2024 erstellt sein. Wird dagegen das Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06.) als Düngejahr genommen, muss die Bilanz für 2023/2024 am 31.12.2024 erstellt sein.
Hinweis: Die Stoffstrombilanz für das vorherige Wirtschaftsjahr (2021/2022) muss bis zum 31. Dezember 2022 erstellt sein.