Düngung – Heute unter der Lupe: Düngeverordnung (DüV)
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 23.01.2023
Die renommierte Pflanzenschutzexpertin und amtliche Beraterin A. Bäuerle nimmt heute für den Rems-Murr-Kreis die Düngeverordnung (DüV) genau unter die Lupe. In der Folge und in aller Kürze die praxisgerechten Hinweise der Backnanger Expertin.
Sperrfrist Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost: Mit Ablauf des 15.01.2023 endete die Sperrfrist für die Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. Ausgenommen hiervon sind Flächen im Nitratgebiet/Roten Gebiet, hier dauert die Sperrfrist noch bis zum 31.01.2023.
Bitte beachten Sie die Vorgaben nach §5 Abs. 1 DüV. Es gilt ein generelles Aufbringungsverbot, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist, d.h. überschwemmt, wassergesättigt, gefroren und/oder schneebedeckt.
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat: Alle Betriebe, die laut DüV aufzeichnungspflichtig sind, müssen vor dem Aufbringen der ersten Düngergabe im Jahr kulturbezogene Düngebedarfsermittlungen für Stickstoff und Phosphat je Schlag/Bewirtschaftungseinheit erstellen. Da die im Boden verfügbaren Nmin-Werte bei der Berechnung der N-Obergrenze jetzt noch nicht vorliegen, kann vorab mit den langjährigen Mittelwerten des NID gerechnet werden. Diese werden vom LTZ Augustenberg jährlich neu veröffentlicht. Die aktuellen Werte können auf den online-Seiten des LTZ abgerufen werden.
Eine spätere Anpassung der Düngebedarfsermittlung ist nur dann zwingend notwendig, wenn die im vom LTZ Augustenberg u.a. im Landwirtschaftlichen Wochenblatt veröffentlichten Nmin-Werte die Werte aus der Vorabermittlung um mehr als 10 kg N/ha übersteigen.
Erstellt werden können die Düngebedarfsermittlungen für Stickstoff, Phosphat und weitere Nährstoffe mit der Online-Anwendung www.duengung-bw.de.
Erstellen der Anlage 5 DüV: Alle Betriebe, die gemäß DüV aufzeichnungspflichtig sind, d.h. die eine Düngebedarfsermittlungen erstellen, Grundbodenuntersuchungen durchführen oder Düngemaßnahmen aufzeichnen, müssen bis zum 31.03.2023 für das Düngejahr 2022 den jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) in der sogenannten Anlage 5 DüV erfassen. Diese beinhaltet die Aufsummierung des gesamtbetrieblichen Düngebedarfs anhand der Düngebedarfsermittlungen und die Aufsummierung der im Betrieb tatsächlich aufgebrachten Nährstoffe. Am Ende stehen jeweils Summenwerte für Stickstoff und Phosphat, die aber nicht bilanziert werden.
Erstellen kann man die Anlage 5 DüV z.B. mit der Online-Anwendung www.duengung-bw.de. Dort ist unter dem Reiter „Hilfe“ auch eine Anleitung hinterlegt. Auch Ackerschlagkarteien haben die Anlage 5 im Angebot.
Falls Sie nicht mit einem der genannten Programme arbeiten, können Sie für die Aufsummierung auch einen Handzettel verwenden. Wir haben dafür eine Vorlage vorbereitet, die Sie auf der Internetseite des Rems-Murr-Kreises unter https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-und-verkehr/landwirtschaft/pflanzenbau-pflanzenschutz (Stichwort: Düngeverordnung/Merkblatt Summierung nach Anlage 5 DüV) abrufen können.
Nmin-Bodenproben, Grundboden- und Wirtschaftsdüngeruntersuchungen – Abgabe der Proben am Landwirtschaftsamt Backnang möglich: Vor dem Hintergrund der gestiegenen Preise für Düngemittel macht es einmal mehr Sinn, den Stickstoffvorrat (Nmin) im Boden standortbezogen zu ermitteln, um gezielt düngen zu können und nicht auf amtliche Durchschnittswerte zurückgreifen zu müssen. 4 Bodenproben können beim Landwirtschaftsamt in Backnang nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Tel. 07191-895 4234 oder -4220) abgegeben werden. Die notwendigen Gerätschaften für die Probenahme wie Bohrstock, Transportbehälter und Probenbegleitformulare können gerne gestellt werden. Werden alle im Probenbegleitschein geforderten Angaben eingetragen, erstellt das Labor als Zusatz eine standortbezogene Düngebedarfsermittlung auf Basis der DüV und dem Empfehlungswert Baden-Württemberg.
Hinweis: Neben Nmin-Proben können auch Grundbodenuntersuchungen (alle 6 Jahre) und Gülleproben zur Weiterleitung ans Labor vorbeigebracht werden.
Bitte beachten Sie - Sofern Sie Flächen in Nitratgebieten/Roten Gebieten bewirtschaften sind
- Nmin-Proben je Schlag/Bewirtschaftungseinheit verpflichtend vorgeschrieben, wenn Sie mehr als 50 kg Gesamtstickstoff je ha und Jahr aufbringen (=wesentliche Nährstoffmengen). Gezo-gen werden müssen die Proben vor der ersten Aufbringung zur Hauptkultur im Hauptanbau-jahr, aber auch ggf. zur Zweitkultur.
- Zudem muss für Wirtschaftsdünger sowie Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage ein Untersuchungsergebnis mit ausgewiesenen Gehalten an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff sowie Gesamtphosphat vor der Aufbringung vorliegen. Das Ergebnis darf nicht älter als 12 Monate sein.
Praxistipps: Die Pflicht zur Untersuchung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen besteht auch für Flächen in Eutrophierten Gebieten/Phosphatgebieten. Wie bereits im Infoservice Pflanzenbau und Pflanzenschutz Nr. 17/2022 vom 09.12.2022 aufgezeigt, haben sich die Gebietskulissen für die Roten Gebiete und die Eutrophierten Gebiete im Kreis erheblich geändert. Entsprechend wird auf die Informationen dort verwiesen.
Sollten Sie Flächen in Wasserschutzgebieten bewirtschaften, die als Problem- oder Sanierungsgebiet eingestuft sind, sind auch die dort geltenden Vorgaben zum Ziehen von Nmin-Proben sowie zur Untersuchung von Wirtschaftsdünger zu beachten. Weiterführende Informationen hierzu können Sie dem Infoservice Pflanzenbau und Pflanzenschutz Nr. 1/2022 vom 14.02.2022 entnehmen. Achtung: Überschneidet sich ein Problem-/Sanierungsgebiet mit einem Roten Gebiet gelten grundsätzlich die weitergehenden Vorgaben.