Düngung – Geltende Sperrfristen laut DüV
Wichtige Informationen aus dem Rhein-Neckar-Kreis vom 27.11.2023
Der renommierte Sinsheimer Pflanzenschutzberater G. Münkel berichtet heute darüber, dass die Sinsheimer Düngeberater heute über die im Rhein-Neckar-Kreis geltenden Sperrfristen laut DüV informieren.
Festmist von Huf- oder Klauentieren, Kompost und Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (> 0,5 % in TM) dürfen in der Zeit vom 01. Dezember bis 15. Januar des Folgejahres nicht ausgebracht werden (in Nitratgebieten von 01. November bis 31. Januar).
Für Geflügelmist und Separationsmaterial aus Gülle oder Gärsubstrat gilt die reguläre Sperrfrist von 01. November bis 31. Januar des Folgejahres (in Nitratgebieten von 01. Oktober bis 31. Januar).
Düngemittel mit weniger als 1,5% gesamt-N sind von den Sperrfristen ausgenommen. Repräsentative, aktuelle Laboranalysen müssen vorliegen!
Ein generelles Aufbringungsverbot jeglicher Düngemittel (außer Kalk) gilt, wenn der Boden nicht aufnahmefähig, das heißt überschwemmt, wassergesättigt, gefroren und/oder schneebedeckt ist.
Mit der kalten Jahreszeit kommt die Intensivphase der Büroarbeit. Die Düngeverordnung verlangt folgende Dokumentation:
- Ausgebrachte Düngermengen je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit (Bezeichnung, Fläche, Datum, Art des Düngers, Menge an Nährstoffen N und P, bei Wirtschaftsdüngern zusätzlich verfügbarer N, jeweils 2 Tage nach Aufbringung)
- Gesamtsumme des Düngebedarfs für die Nährstoffe N und P auf Betriebsebene
- Gesamtsumme der ausgebrachten Nährstoffmengen N und P auf Betriebsebene
- Stoffstrombilanz (alle Betriebe ab 20 ha oder 50 GV)
Achtung: Eine Stoffstrombilanz ist ab diesem Jahr (Düngejahr 2023) für alle Betrieb ab 20 ha verpflichtend und muss bis zum 30.06.2024 erstellt sein. Wird das Wirtschaftsjahr als Bezug gewählt, muss sie erstmals für das WJ 2023/24 bis zum 31.12.2024 vorliegen.
Praxishinweise: In der Stoffstrombilanz ist die Summe des ausgebrachten Düngers enthalten und muss somit nicht separat berechnet werden, wenn sie bis zum 31.03.2024 vorliegt. Die Summen der Düngebedarfsberechnungen müssen in jedem Fall separat dokumentiert werden. Die Stoffstrombilanz kann in Düngung-BW erstellt werden, ist aber auch in vielen Ackerschlagkarteien integriert und ebenso zulässig. Die übrige Dokumentation kann wie bisher formlos, mithilfe von Vorlagen, Ackerschlagkarteien oder in Düngung-BW erfolgen und muss bis 31.03. des Folgejahres vorliegen. Auf Düngung-BW finden sie alle technischen Hilfsmittel zu Düngebedarfsermittlung, Nährstoff- und Stoffstrombilanz, Dokumentation und Summierung. Ende Januar / Anfang Februar planen die Sinsheimer eine Infoveranstaltung zur Düngeverordnung und Stoffstrombilanzierung und eine weitere zur Bodennahen Gülleausbringung die ab 2025 auch auf Grünland verpflichtend gilt. Wir werden Sie zeitnah informieren.
Zur Beantwortung spezifischer Fragen stehen M. Fischer, Tel: 062215225334 und A. Schühle, Tel: 06221522 5318 gerne zur Verfügung.