Düngung – Düngeverordnung gilt auch nach Ernte der Hauptfrucht
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 25.07.2023
Die renommierte Pflanzenschutzexpertin und amtliche Beraterin A. Bäuerle informiert heute über den aktuellen Stand der Düngeverordnung im Rems-Murr-Kreis.
Mit Ernte der Hauptfrucht gilt auf Ackerland zunächst ein grundsätzliches Aufbringungsverbot bis 31.01. des Folgejahres für alle Düngemittel mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt (>1,5% N in der TM), wie z.B. Gülle, Mist, Jauche, Gärrückstände, Mineraldünger. Ausgenommen von diesem Verboten sind Festmiste von Huf- oder Klauentiere sowie Komposte hier gilt eine abweichende Sperrfrist.
Folgt der Hauptkultur (Kultur im „Gemeinsamen Antrag“) aber eine Zweit- oder Zwischenfrucht ist unter bestimmten Bedingungen eine N-Düngung bis spätestens zum 01.10. möglich.
- Diese bestimmten Bedingungen können dem Merkblatt „Informationen zur neuen Düngeverordnung – Herbstdüngung“ entnommen werden.
- Bitte beachten Sie zudem die abweichenden Vorgaben für Flächen in roten Gebieten und Wasserschutzgebieten. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur VODüVGebiete und §13a DüV (Stand 01/2023) bzw. dem Merkblatt Düngung in Wasserschutzgebieten im Herbst (Stand 08/2021).