Düngung – Düngeverordnung – Klärung häufiger Fragen im Ackerbau
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 15.09.2023
Mit Ernte der Hauptfrucht gilt auf Ackerland zunächst ein grundsätzliches Aufbringungsverbot bis 31.01. des Folgejahres für alle Düngemittel mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt (>1,5% N in der TM), wie z.B. Gülle, Mist, Jauche, Gärrückstände, Mineraldünger,“ so der eindeutige Hinweis der renommierten Pflanzenschutz- und Anbauexpertin A. Bäuerle vom Landwirtschaftsamt Backnang. Im gleichen Atemzug weist die Beraterin ausdrücklich darauf hin, dass von diesem Verboten Festmiste von Huf- oder Klauentiere sowie Komposte Ausgenommen sind. Hier gilt eine abweichende Sperrfrist!
Folgt der Hauptkultur (Kultur im „Gemeinsamen Antrag“) aber eine Zweit- oder Zwischenfrucht, Winterraps oder Wintergerste nach Getreide ist unter bestimmten Bedingungen eine N-Düngung bis spätestens zum 01.10. möglich.
Dabei gilt Folgendes:
- eine Düngung zur Zwischenfrucht (max. 30 kg/ha Ammonium-N bzw. 60 kg/ha Gesamt-N) ist nur möglich, wenn die Aussaat bis zum 15.09. erfolgt (Standzeit mind. 6 Wochen, Leguminosen max. 60% im Samenanteil)
- eine Düngung zur Zweitfrucht bei Aussaat bis zum 01.08. entsprechend der Düngebedarfs-berechnung
- eine Düngung zu Wintergerste nach Getreide bei Aussaat bis zum 01.10.
- eine Düngung zu Winterraps
Hier sind folgende Orientierungswerte für den N-Düngebedarf zu beachten:
Folgekultur | N-Düngebedarf kg N/ha (1) |
Winterraps (Aussaat bis 15.09.) | 0-40 |
Wintergerste (Aussaat bis 01.10.) | 0-30 |
Feldfutter (*) (Futterzwischenfrüchte/Ackergras) (Aussaat bis 15.09.) | 40-60 |
Zwischenfrucht (*) (Aussaat bis 15.09.) mit nachfolgender Winterung | 20-40 |
Zwischenfrucht (*) (Aussaat bis 15.09.) mit nachfolgen-der Sommerung | 40-60 |
(*) bis max. 60% Leguminosen
(1) anrechenbarer Stickstoff mineralischer und/oder organisch-mineralischer N-Dünger; jedoch max. 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Informationen zur neuen Düngeverordnung – Herbstdüngung“ unter:
Bitte beachten Sie zudem die abweichenden Vorgaben für Flächen in roten Gebieten und Wasserschutzgebieten. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur VODüVGebiete und §13a DüV (Stand 01/2023) unter:
bzw. dem Merkblatt Düngung in Wasserschutzgebieten im Herbst (Stand 08/2021) unter: