Düngung – Ausnahmen von der bodennahen Aufbringung erweitert…
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 01.10.2024
Heute beackert die versierte Anbauexpertin und Pflanzenschutzberaterin A. Bäuerle vom Amt Backnang im Rems-Murr-Kreis die Düngeverordnung und gibt in aller Kürze praktikabele Tipps dazu.
Ab dem 1. Februar 2025 ist auch auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch die streifenförmige Aufbringung von flüssigen organischen bzw. flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt auf den Boden (Schleppschlauch/Schleppschuh) oder die direkte Einarbeitung in den Boden mittels Injektionsverfahren erlaubt.
Wie bereits vielfach in den letzten Tagen in der Presse zu lesen war, hat Baden-Württemberg die Ausnahmemöglichkeiten von der bodennahen Ausbringtechnik um einige Punkte erweitert. Neben den bekannten naturräumlichen und agrarstrukturellen Ausnahmen werden nun auch folgende Verfahren als Ausnahmen von der bodennahmen Aufbringung zugelassen:
- Mit Wasser verdünnte Rindergülle mit einem nachgewiesenen Trockensubstanzgehalt von kleiner als 4,6% (nachzuweisen über 2 Laborproben/Jahr in Verbindung mit einer nachvollziehbaren und vollständigen Dokumentation der Düngung sowie der Vorhaltung der erforderlichen Lagerkapazität inkl. Wasserzugabe).
- Ansäuerung des flüssigen Wirtschaftsdüngers während der Aufbringung auf einen pH-Wert von 6,4 oder kleiner. Dieses Verfahren kann aber nur genehmigt werden, wenn vorab Nachweise über die Einhaltung des pH-Wertes und der fachlichen Beurteilung durch das LAZBW Aulendorf vorgelegt werden.
Die vollständigen Ausnahmemöglichkeiten sind in einem Merkblatt zusammengefasst. Dieses erhalten Sie anbei bzw. können es unter folgendem Link abrufen:
https://www.duengung-bw.de/landwirtschaft/views/informationen.xhtml
Zudem hat das MLR diese Woche eine Pressemitteilung zum Thema veröffentlicht, nachlesbar unter folgendem Link:
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