Ackerbau – Herbstdüngung Ackerland
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Ravensburg vom 08.08.2024
„In den meisten Fällen bringt eine organische Düngung zur Aussaat von Zwischenfrüchten eine bessere Bestandsentwicklung mit sich,“ so M. Kreh, versierter Pflanzenschutzberater im Landwirtschaftsamt Ravensburg. „Bitte beachten Sie hierzu jedoch die aktuellen düngerechtlichen Vorgaben.“
Es gilt eine generelle Sperrzeit ab Ernte der Kultur bis zum 31. Januar. Ausnahmen gelten hierbei für die Düngung vor Zwischenfrüchten, Winterraps und Ackergras (jeweils Aussaat bis 15.09.) und vor Wintergerste (Aussaat bis 01.10.), jeweils nach Getreide-Vorfrucht. Wenn ein Düngebedarf vorhanden ist, darf hier in Höhe von 30 kg/ha Ammonium-N bzw. 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden.
Bei Zwischenfruchtmischungen, die leguminosenlastig (über 60% Samenanteil) sind, besteht kein N-Düngebedarf, unabhängig davon welche Kultur im Herbst gesät wird. Auf unbestelltem Ackerland gilt die Einarbeitungsfrist von 4 Stunden nach Beginn der Ausbringung (Ausnahme bei Festmist von Huf- und Klauentieren). Die Ausbringung mit Schleppschlauch bzw. -schuh gilt nicht als Bodenbearbeitung, hier muss auf jeden Fall nachgearbeitet werden (z.B. Scheibenegge, Grubber…).
Praxistipps: Für detaillierte Infos beachten Sie die Merkblätter „Information zur Düngeverordnung – Herbstdüngung (Juli 2020)“ und „Information zur Düngeverordnung – Düngung von Zweit-und Zwischenfrüchten (Mai 2021)“ sind zu finden unter: https://ltz.landwirtschaft-bw.de/,Lde/%20Startseite/Arbeitsfelder/Duengung und dort unter der Rubrik „Rechtlicher Rahmen“
Achtung: In Wasserschutzgebieten und „Roten Gebieten“ gelten jeweils weitere Vorgaben, die unbedingt zu beachten sind!