Ackerbau – Düngung nach Ernte der Hauptfrucht
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 14.07.2022
Die renommierte, amtliche Pflanzenschutzberaterin A. Bäuerle zeigt heute, was bei der Düngung nach Ernte der Hauptfrucht möglich ist und gibt dazu wichtige pragmatische Tipps und aktuelle Hinweise für die Durchführung entsprechender Maßnahmen im Rems-Murr-Kreis.
Was ist möglich? - Grundsätzlich gilt auf Ackerland ab Ernte der Hauptfrucht ein Aufbringungsverbot für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (>1,5%N in der Trockenmasse) bis zum 31. Januar des Folgejahres. Ausgenommen von dieser Regelung sind Festmiste von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte. Hier gilt eine abweichende Sperrfrist.
Folgt der Hauptfrucht (Kultur im „Gemeinsamen Antrag“) aber eine Zweit- oder Zwischenfrucht ist unter bestimmten Bedingungen eine N-Düngung bis spätestens zum 01.10. möglich:
- Zweitfrucht: Saat bis zum 01.08. und Ernte im Ansaatjahr oder Frühjahr des Folgejahres. Eine Düngung im Herbst ist nur bei Nutzung bzw. Ernte im Ansaatjahr zulässig. Vorab muss der N-Düngebedarf ermittelt werden. Unter Umständen reicht auch eine vereinfachte Form aus, siehe hierzu Merkblatt Düngung von Zweit- und Zwischenfrüchten (Stand Mai 2021).
- Zwischenfrucht: Saat bis zum 15.09., man unterscheidet:
- Zwischenfrüchte ohne Ernte, Standzeit ab Aussaat mindestens 6 Wochen, aktive Einsaat mit praxisüblichen Aussaatmengen ( abweichende Anforderungen bei Agrarumweltprogrammen beachten!).
- Futterzwischenfrüchte mit Ernte im Ansaatjahr und/oder im Frühjahr des Folgejahres, Standzeit ab Aussaat mindestens 6 Wochen, aktive Einsaat mit praxisüblichen Aussaat-mengen.
Folgendes gilt es bei den Düngemaßnahmen u.a. zu beachten:
- Es muss ein N-Düngebedarf vorliegen.
- Bei Aussaat von Zwischenfrüchten (bis zum 15.09.) ist das Aufbringen von maximal 30kg Ammonium-N bzw. 60 kg Gesamt-N je ha (je nachdem welche Grenze zuerst erreicht wird) in Abhängigkeit vom Düngebedarf möglich. Optimal ist die Aufbringung vor bzw. zur Saat. Bei einer Aussaat nach dem 15.09. ist keine Düngung mehr möglich.
- Zwischenfruchtmischungen, bei denen Leguminosen überwiegen (>60% Samenanteil der Leguminosen), haben keinen N-Düngebedarf, dürfen also nicht gedüngt werden.
- Bei späten Saatterminen ist der N-Düngebedarf, z.B. für Feldfutter, geringer als bei früher Saat. Orientierungswerte für den N-Düngebedarf siehe Merkblatt Herbstdüngung mit neuen Regelungen ab 2020 (Stand Juli 2020).
- Nach N-reichen Vorfrüchten (Raps, Kartoffeln, Feldgemüse, mehrjährigem Feldfutter, Leguminosen und Gemenge mit >60% Bestandsanteil an Leguminosen) kann der N-Bedarf aus dem Bodenvorrat gedeckt werden, deshalb besteht hier grundsätzlich kein N-Düngebedarf.
Eine Untersaat ist bei der Düngung wie eine Zwischenfrucht zu sehen. Allerdings muss die Ernte der Deckfrucht bis zum 15.09. erfolgen, eine Bodenbedeckung von mind. 30% vorhanden sein und die Standzeit mind. 6 Wochen betragen.
Ausnahmen gelten auch für Winterraps oder Feldfutter (beide bei Aussaat bis 15.09.) und Wintergerste nach Getreide (bei Aussaat bis 01.10.). Gedüngt werden dürfen zu diesen Kulturen ebenfalls max. 30 kg Ammonium-N bzw. 60 kg Gesamt-N. Orientierungswerte für den N-Düngebedarf dieser Kulturen können im Merkblatt Herbstdüngung mit neuen Regelungen ab 2020 (Stand Juli 2020) nachgelesen werden.
Weitergehende Informationen zur einer möglichen Düngung nach Ernte der Hauptfrucht können der Internetseite des LTZ Augustenberg unter folgendem Link Infodienst - LTZ Augustenberg - Düngung (landwirtschaft-bw.de) entnommen werden. Die oben genannten Merkblätter sind eingestellt unter dem Stichwort „Rechtlicher Rahmen“.
Bitte beachten Sie die abweichenden Vorgaben für Flächen in roten Gebieten und Wasserschutzgebieten. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur VODüVGebiete und §13a DüV (Stand Februar 2021) bzw. dem Merkblatt Düngung in Wasserschutzgebieten im Herbst (Stand August 2021)