Ackerbau – Düngung/Düngerverordnung
Wichtige Informationen aus dem Neckar-Odenwald-Kreis vom 26.01.2024
Die Pflanzenschutz- und Anbauexpertin N. Waldorf vom Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis in Buchen weist heute darauf hin, die Sperrfristen laut Düngeverordnung und die teils abweichenden Zeiträume in den Nitratgebieten („rote Gebiete“) unbedingt zu beachten. Generell ist die Ausbringung auf wassergesättigten, schneebedeckten und gefrorenen Böden verboten.
Auf unbestelltem Ackerland müssen organische Düngemittel (>1,5% Gesamt-N in der Trockenmasse) innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet werden. Festmist von Huf- und Klauentieren ist von der Einarbeitungspflicht ausgenommen. Auf bestelltem Ackerland ist nur noch streifenförmiges Aufbringen möglich.
Vor der ersten Düngegabe ist der Düngebedarf der jeweiligen Kultur zu ermitteln. Für die Vorabermittlung des N-Bedarfs hat das LTZ Augustenberg die langjährigen Nmin-Werte unter nachfolgendem Link veröffentlicht:
(https://www.duengung-bw.de/landwirtschaft/views/informationen.xhtml)
Eine Anpassung der Nmin-Werte ist nur dann zwingend notwendig, wenn die aktuellen Nmin-Werte die Werte aus der Vorabermittlung um mehr als 10 kg N/ha übersteigen (siehe Foto 2).
Für Wirtschaftsdünger, die auf Flächen in gelben (eutrophierten) oder in roten Gebieten ausgebracht werden, muss vor dem Aufbringen eine Untersuchung auf Gesamt-N, verfügbaren N und Ammonium-N sowie Gesamtphosphat untersucht sein. Das Ergebnis darf nicht älter als 12 Monate sein.