Wasserschutzgebiete – Hinweise zur Begrünungspflicht und Bodenbearbeitung
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 23.08.2024
„In Wasserschutzgebieten, die nach der SchALVO als Problem- oder Sanierungsgebiet eingestuft sind, ist nach der Ernte der Hauptfrucht baldmöglichst eine Begrünung einzusäen,“ so die versierte Anbauexpertin und Pflanzenschutzberaterin A. Bäuerle vom Amt Backnang im Vorfeld ihrer spezifischen Empfehlungen für den Rems-Murr-Kreis. Die Wasserschutzgebiete im Rems-Murr-Kreis liegen i.d.R. unter 500 m Höhenlage. Hier muss die Begrünung spätesten zum 15. September des Jahres erfolgen. Ziel ist ein geschlossener Begrünungsbestand mit hoher N-Aufnahme.
Praxistipp: Erfolgt die Ernte einer Kultur nach dem 15. September ist keine Begrünungspflicht mehr vorgeschrieben. Folgt im gleichen Jahr eine Winterung kann auf eine Begrünung ebenfalls verzichtet werden.
Die Einarbeitungstermine von Begrünungspflanzen in Wasserschutzgebieten hängen wiederum von der Bodenart und der Höhenlage ab. Diese Termine sowie Vorgaben zum Aussaatverfahren von Folgekulturen in Problem- und Sanierungsgebieten können Sie dem Merkblatt „Die wichtigsten Regelungen der SchALVO zu Begrünungen und Bodenbearbeitung in Problem- und Sanierungsgebieten“ können dem nachfolgendem Merkblatt
entnommern werden:
Achtung: Die Vorgaben der GLÖZ-Standards sind ebenfalls einzuhalten.
Bei Fragen zum Wasserschutz wenden Sie sich bitte an: K. Grimmer (WSG-Beraterin, Landwirtschaftsamt Backnang), E-Mail: k.grim-mer@rems-murr-kreis.de, Tel. 07151/501 4107 oder 07141/144 44934.