Ackerbau – Verzicht auf Chloridazon!
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 30.03.2018
Bald stehen die ersten Nachauflaufbehandlungen gegen keimende Unkräuter und Ungräser an. Notwendige Maßnahmen sind in erster Linie an dem vorhandenen Unkrautbesatz auszurichten.
Der Pflanzenschutzdienst Baden-Württemberg empfiehlt nachdrücklich Mittel mit dem Wirkstoff Chloridazon nicht in Wasserschutzgebieten und nicht auf sandigen Böden einzusetzen.
Leider wurde auch im vergangenen Jahr die Vereinbarung nicht von allen Landwirten eingehalten. Wenn die hohe Belastung des Grundwassers weiter anhält oder sogar zunimmt, muss, wie im Wasserschutzgebiet Killingsäcker, befindlich in den Gemarkungen Öhringen-Büttelbronn, Öhringen Schwöllbronn und Zweiflingen-Westernbach, mit einem Verbot des Wirkstoffes Chloridazon in weiteren Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen gerechnet werden (NG301-1).
Hintergrund
Wegen des Eintrages von Abbauprodukten des Wirkstoffes Chloridazon ins Grundwasser wird die Anwendung von Mitteln mit diesem Wirkstoff (Betoxon 65 WDG, Pyroquin Ultra, Rebell Ultra und Terlin DF) nicht mehr empfohlen. In Wasserschutzgebieten (Normal- bzw. ogL.-, Problem- und Sanierungsgebieten) sollte der freiwillige Verzicht zum Schutz des Grundwassers unbedingt eingehalten werden.
Aufgrund der Anwendungsbestimmung NG415 ist auf allen sandigen Böden (weniger als 17% Ton und weniger als 50% Schluff) die Anwendung von Chloridazon verboten. Ohne Bodengutachten gilt das Verbot auf allen Böden mit weniger als 17% Ton, also auch auf sandigem und lehmigem Schluff! Im Ergebnis der EUF-Untersuchung ist die Anwendbarkeit von Chloridazon angegeben.
Hinweis: Die geeigneten Mittel und Spritzfolgen sind im Merkblatt „Integrierter Pflanzenschutz 2018“ in den Tabellen 28 und 29 auf den Seiten 33 und 34 zusammengestellt.